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Mieter haftet bei Nichtrückgabe eines ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssels

LG Heidelberg, Urteil vom 24.6.2013; Az. 5 S 52/12

Sachverhalt

Der klagende Wohnungsvermieter verlangt vom Beklagten, seinen ehemaligen Mieter,
Schadensersatz mit der Behauptung, dieser habe einen ihm überlassenen Schlüssel der
Schließanlage bei Vertragsende nicht zurück gegeben. Im erstinstanzlichen Verfahren
verurteilt das Amtsgericht Heidelberg den Mieter zum Schadensersatz, das Urteil wird vom
Landgericht Heidelberg bestätigt.

Entscheidungsgründe

Auch das Berufungsgericht lässt keinen Zweifel daran, dass der Mieter im Falle der
Nichtrückgabe eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen
Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die
erforderlichen Kosten der Erneuerung der Schließanlage zu tragen hat. Das, so das
Landgericht Heidelberg, gelte auch dann, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert
werde und auch, wenn der Mieter nicht nachweisen könne, dass Missbrauch ausgeschlossen
ist. Allerdings sei auf die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage ein Abzug „neu für alt“
vorzunehmen. Die Heidelberger Richter setzen die durchschnittliche Lebensdauer einer
Schließanlage mit 20 bis 25 Jahren an.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz leitet das Landgericht allerdings nicht aus dem
Mietvertrag der Parteien her, wonach ein Mieter bei Verlust des Schlüssels verpflichtet ist, auf
Verlangen des Vermieters die Kosten für entsprechende Türschlösser bzw. bei einer
Schließanlage deren Kosten und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel zu
übernehmen. Diese Klausel sei vielmehr als allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen;
sie benachteilige den Mieter und sei deshalb unwirksam. Der Anspruch des Vermieters ergebe
sich vielmehr daraus, dass der Mieter durch die Nichtrückgabe eines ihm vom Vermieter
überlassenen Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1 BGB) verletzt habe.
Daran treffe den Mieter ein Verschulden, wie dies eine umfangreiche Beweisaufnahme
ergeben habe.

Fazit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Landgericht Heidelberg hat die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die
Instanz-Rechtsprechung und die Literatur beantwortet die Rechtsfrage, ob und unter welchen
Umständen der Vermieter die Kosten des Austausches einer Schließanlage ersetzt erhalten
kann, bislang unterschiedlich.

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