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Maklervertrag ist kein Fernabsatzvertrag

LG Hamburg, Urteil 03.05.2012, Az. 307 O 42/12

Sachverhalt

Der Makler erhält von den Erben des verstorbenen Grundstückseigentümers einen
Verkaufsauftrag. Er stellt das Objekt unter Hinweis auf seine Provisionsforderung in das
Internet ein. Der Interessent wendet sich über die Internetplattform an den Makler und erhält
mit elektronischem Schreiben das Exposé mit Provisionshinweis. Es gibt weitere
fernmündliche Kontakte zwischen den Parteien, einen direkten persönlichen Kontakt gibt es
aber nicht. Der Makler übersendet weiter den Bebauungsplan und vereinbart telefonisch einen
Begehungstermin. Auch nach diesem Termin kommt es zu weiteren Telefongesprächen und
elektronischen Schreiben. So wird auch über die Höhe der Maklerprovision verhandelt. Der
Maklerkunde schließt den Kaufvertrag ab und weigert sich, die Provision zu zahlen. Er erklärt
im Provisionsrechtsstreit gemäß § 312 b BGB den Widerruf eines konkludent abgeschlossenen
Maklervertrages.

Entscheidung

Das Landgericht Hamburg bejaht das Zustandekommen des Maklervertrages. Das Gericht
sieht die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages nicht als gegeben. Der Maklervertrag
zwischen Makler und Kaufinteressent begründe keine Dienstverpflichtung, der Makler sei zur
Erbringungen von Dienstleistungen im Sinne von § 312 b BGB nicht verpflichtet. Darüber
hinaus sei der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Fazit

Letztlich lässt es das Gericht dahin gestellt, ob der Maklervertrag einen Fernabsatzvertrag
darstellt. Selbst wenn dies bejaht würde, so das Landgericht, wäre die Rechtsfolge des
erklärten Widerrufs nur der Wegfall der Provisionspflicht für zukünftige, nach Zugang der
Widerrufserklärung erbrachte Maklerleistungen. Der Widerruf gemäß § 312 b BGB wirkt nicht
zurück. Da der Makler alle erforderlichen Leistungen für das Zustandekommen des
Kaufvertrages erbracht hat und der Kaufvertrag im angemessenen Zeitabstand abgeschlossen
worden ist, spricht das Landgericht dem Makler den Provisionsanspruch zu.

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