Maklerrecht

Zur Höhe der Innenprovision für Anlagevermittler und Anlageberater

Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer der von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größen­ordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 19.10.2017; III ZR 565/16

Sachverhalt

Der Kläger beteiligt sich an einer Schifffondsgesellschaft und unterzeichnet eine Beitritts­erklärung, nach der seine Beteiligung 20.000,00 € zuzüglich 5 % Agio betrug. Der Kläger nimmt den Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger behauptet, eine Innenprovision von 20 % unter Berücksichtigung des Agio gezahlt zu haben. Der BGH verweist den Rechtsstreit an das OLG Celle zurück, da noch aufzuklären war, ob der Kläger einen Emissionsprospekt erhalten hatte.

Entscheidung

Hinsichtlich der vom Kläger verletzten Aufklärungspflicht über die Höhe der Provision bestätigt der BGH seine frühere Rechtsprechung, dass ein Anlagevermittler oder -berater den Anleger unaufgefordert über die Vertriebsprovision aufzuklären habe, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des vom Anleger einzubringenden Kapitals überschreite. Vertriebsprovisionen solchen Umfanges können Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen. Dies stelle einen für die Investitionsentscheidung bedeutsamen Umstand dar, so dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden müsse. Eine umfassende Beurteilung der Werthaltigkeit der Kapitalanlage ist dem Anleger nur möglich, wenn er sowohl das ‑ offen ausgewiesene – Agio als auch die weiteren, vom Eigenkapital zu entrichtenden Vertriebsprovisionen erfährt. Demgemäß ist das Agio bei der Ermittlung der Innenprovision mit zu berücksichtigen.

Fazit

Im Unterschied zum Verkauf von Immobilien erwirbt der Anleger von Immobilien- oder Schiff-fonds Beteiligungen anhand eines umfangreichen Prospekts, der dem Anleger die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen liefern soll. Der Prospekt erweckt den Anschein, dass der Preis der Anlage, abgesehen von den im den „Gesamtaufwand“ mit hinein genommenen einzelnen Dienstleistungen, die häufig auf Steuerersparnisse abzielen, zu den vom Veräußerer erbrachten sachlichen Leistungen in einem angemessenen Verhältnis steht. Zu den bedeutsamen Umständen für die Anlageentscheidung gehört auch die Innenprovision, die nach Rechtsprechung des BGH bei bis zu 15 % als üblich angesehen werden kann. Wird diese Höhe aber überschritten, besteht für den Anlageberater / Anlagevermittler die generelle Unterrichtungspflicht.

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