Widerrufsbelehrung ohne Angabe der Telefonnummer des Unternehmers
Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Muster-Widerrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier: auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
BGH, Beschluss vom 25.02.2025; VIII ZR 143/24
Sachverhalt
Der klagende Verbraucher erwarb ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Der beklagte Unternehmer hatte auf seiner Internetseite unter “Kontakt“ und im Impressum seine Telefonnummer angegeben. Er übersandte dem Verbraucher eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung. In dieser Widerrufsbelehrung werden Postanschrift und E-Mail-Anschrift des Unternehmers mitgeteilt, nicht aber dessen Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung “z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder per E-Mail erklärt werden kann. Der Verbraucher erklärt 10 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages den Rücktritt und verlangt den Kaufpreis des Fahrzeugs zurück.
Entscheidung
Die Vorinstanzen des BGH weisen die Klage ab; der BGH weist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. In den Entscheidungsgründen weist der BGH darauf hin, dass dann, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich ist, wenn, wie vorliegend, die Telefonnummer des Unternehmers ohne weiteres auf seiner Internetseite angegeben ist. Sichergestellt werden solle durch Art. 6 Abs.1 der Verbraucherrechterichtlinie, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages sowohl die Information über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt erhält, als auch die Informationen, die zur Ausübung seines Widerrufs erforderlich sind.
Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem im Internet tätigen Unternehmer sei es, so der BGH, ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde.
Fazit
Wenn auch grundsätzlich weiterhin zu empfehlen ist, dass der Unternehmer den Text der vorgegebenen Muster-Widerrufsbelehrung verwendet und nicht eine eigene abweichende Widerrufsbelehrung „bastelt“, zeigt die Entscheidung des BGH aber, dass ein von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende Belehrung nicht zwingend unzulässig ist, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob der Verbraucher irrgeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird.