Maklerrecht

Unwirksame Widerrufsbelehung

Es reicht nicht aus, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt ist oder dass er lediglich die Möglichkeit hatte, sich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass er hierüber vom Unternehmer in der gebotenen Weise so belehrt worden ist, dass er nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert ist.

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2021; 2 U 351/21

Sachverhalt

Der Kläger, ein Maklerkunde, verlangt vom beklagten Makler die Rückzahlung der Maklerprovision wegen Widerrufs des Maklervertrages. Der Kläger hatte vom Makler eine Widerrufsbelehrung ohne einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular erhalten, das Formular selbst war auch nicht mitgeschickt worden.

Der Kläger hatte den Kaufvertrag abgeschlossen, in dem eine Maklerklausel des Inhalts enthalten war, dass der Käufer eine Maklerprovision in Höhe von 25.941,00 € an den Makler zu zahlen hat. Weiter war vereinbart, dass der Makler eine Abschrift des notariellen Kaufvertrages erhält. Das Landgericht hatte die Rückzahlungsklage zunächst abgewiesen.

Entscheidung

Das OLG Nürnberg gibt im Berufungsverfahren der Klage statt. Die Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag habe nur deklaratorischen Inhalt. Vereinbart sei ausdrücklich, dass die Maklerklausel nicht eine Erweiterung des Maklervertrages beinhalte. Soweit der beklagte Makler sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Limburg bezogen habe, treffe dies nicht den vorliegenden Fall, da dort der Käufer sich im notariellen Kaufvertrag dahingehend erklärt hatte, dass er eine Provision „schulde“. Im vorliegenden zu entscheidenden Fall habe der Käufer, d.h. der Kläger, aber nur erklärt, dass er als Käufer eine Provision zu zahlen habe.

Auch sei die dem Kläger übersandte Widerrufsbelehrung unvollständig, da sie weder einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular enthalte, noch das Formular selbst dem Kläger zugegangen sei. Auch dann, wenn dem Kläger bekannt gewesen sei, dass ihm ein Widerrufsrecht zustand, ohne dass er eine vom Beklagten erteilte Belehrung erhalten hatte, genügt allein die Kenntnis nicht, um die Frist für die Ausübung des Widerrufs beginnen zu lassen. Es reicht nicht aus, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt ist oder dass er lediglich die Möglichkeit hatte, sich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass er hierüber vom Unternehmer in der gebotenen Weise so belehrt worden ist, dass er nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert ist.

Fazit

Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und der Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a EGBGB bzw. die Übersendung des Muster-Widerrufsformulars sollte heute zu den Selbstverständlichkeiten des Maklerhandelns gehören. Dies auch deshalb, weil auf Widerrufsrecht spezialisierte Anwaltskanzleien bundesweit für Verbraucher tätig werden, um zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Ist dies zu verneinen, so wird klagweise eine Rückzahlung der Provision verlangt.

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