Maklerrecht

Maklervertrag im Internet

Kein rechtswirksamer Abschluss, wenn der Maklerkunde das Zustandekommen des Provisionsvertrages durch Klicken eines mit „Senden“ bezeichneten Buttons bestätigt.

BGH, Urteil vom 09.10.2025; I ZR 159/24

Im Sommer 2021 bot eine Maklerin ein Einfamilienhaus online zum Verkauf an. Ein Interessent erbat weitere Informationen und gelangte über einen automatisierten Link der Maklersoftware auf eine Webseite, auf der er den Maklervertrag durch Setzen zweier Häkchen und Betätigung der Schaltfläche „Senden“ bestätigen sollte. Anschließend erhielt er das Exposé und bat um einen Besichtigungstermin, der noch am selben Tag durchgeführt wurde. In der Folgezeit gab der Interessent zwei Kaufangebote ab und unterzeichnete eine „Vermittlungs- und Nachweisbestätigung“. Nachdem der notarielle Kaufvertrag beurkundet worden war, verweigerte er die Zahlung der Provision und focht sämtliche Erklärungen an und widerrief sie. Während das Landgericht die Klage der Maklerin abwies, verurteilte das OLG Stuttgart den Kunden zur Zahlung. Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.

In seinen Entscheidungsgründen stellt der BGH nun klar, dass der über die Maklersoftware geschlossene Maklervertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Hintergrund ist die sogenannte „Button-Lösung“ des § 312j BGB: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Erklärung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt dies über eine Schaltfläche, muss diese eindeutig – etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“ – beschriftet sein. Der Button „Senden“ genügt diesen Anforderungen nicht. Da der Unternehmer die Pflichtangaben nicht erfüllt hatte, kam nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande. Eine nachträgliche Bestätigung konnte der Kunde nicht wirksam erklären, weil es an der notwendigen ausdrücklichen Erklärung der Kostenpflichtigkeit fehlte. Auch ein Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet, wie der BGH betont, aus Gründen des Verbraucherschutzes aus.

Für Makler, die digitale Vertragsabschlüsse nutzen, ist dieses Urteil ein Weckruf. Die „Button-Lösung“ gilt ausdrücklich auch für Maklerverträge. Jede Online-Annahmeerklärung muss daher eine Schaltfläche enthalten, die unmissverständlich auf die spätere Provisionspflicht hinweist. Formulierungen wie „Senden“, „Weiter“ oder „Bestätigen“ sind rechtlich wertlos. Zudem muss der Verbraucher die Pflichtinformationen – insbesondere zur Vergütung – in klar hervorgehobener Form unmittelbar vor dem Klick erhalten. Automatisierte Systeme, die den Kunden über Links zu vorformulierten Erklärungen führen, unterliegen denselben gesetzlichen Anforderungen wie klassische Online-Shop-Bestellungen.

Für Maklerkunden bedeutet das Urteil: Ohne klaren Hinweis auf die Provisionspflicht kommt im elektronischen Geschäftsverkehr online kein Maklervertrag zustande. Auch ein späteres Verhalten – etwa das Vereinbaren eines Besichtigungstermins – führt nicht automatisch zum Abschluss eines Provisionsvertrags.

Der BGH stärkt den Verbraucherschutz und verschärft die Anforderungen an digitale Maklerprozesse. Ein Maklervertrag, der online ohne ordnungsgemäßen „Zahlungspflicht-Button“ abgeschlossen wird, ist endgültig unwirksam. Makler sollten ihre Systeme dringend prüfen und anpassen, um Provisionsansprüche nicht zu gefährden. Kunden wiederum können sich auf eine klare Rechtslage berufen: Ohne eindeutige Kosteninformation besteht keine Zahlungsverpflichtung.

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