Maklerrecht

Maklercourtage und Widerrufsbelehrung

  1. Eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des 27.05.2022 (a.F.) über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 kann auch bei bestimmten Abweichungen vom Text der Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 (hier u.a. Nichtangabe der Telefax-Nummer) gegeben sein.
  2. Die spätere Unterzeichnung einer „Courtagevereinbarung“ durch die Maklerkunden, mit der eine zwischenzeitlich vereinbarte Herabsetzung der Provision dokumentiert wird, sowie eine ihnen diesbezüglich erteilte Widerrufsbelehrung führen nicht zum Wiederaufleben eines bereits gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB (a.F.) erloschenen Widerrufsrechts.

OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2023; 18 U 34/22

Die Kläger meldeten sich Anfang des Jahres 2020 auf eine Internetanzeige des beklagten Maklers, in der unter Hinweis auf die Provisionsforderung des Maklers eine Eigentumswohnung zum Kauf angeboten wurde. Der Beklagte übersandte den Klägern per E-Mail ein eingeschränktes Web-Exposé, das über einen Link aufgerufen werden konnte. In dieser E-Mail wurde auf die im Anhang zu der E-Mail sich befindliche Verbraucherinformation hingewiesen, aus der sich das bestehende gesetzliche Widerrufsrecht ergab. Die Kläger wurden weiter darüber informiert, dass im Web-Exposé erst dann weitere Informationen zu dem Objekt angezeigt würden, wenn die Kläger im unteren Teil des Web-Exposés ihre Zustimmung dazu erteilten, dass die Maklerleistung umgehend erbracht werden solle. Die Kläger bestätigten durch Anklicken entsprechender Schaltflächen, dass sie die Widerrufsbelehrung vollständig gelesen und verstanden hatten. Weiter gaben sie durch Anklicken folgende, vorformulierte Erklärung ab:
„Ich bin damit einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie mir das vollständige Objektangebot zur Verfügung stellen um damit mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung zu beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie, die bereits in der Bereitstellung des vollständigen Web-Exposés liegen kann, mein Widerrufsrecht verliere.“
Daraufhin erhielten die Kläger am 30.01.2020 das vollständige Exposé mit Namen und Anschrift des Verkäufers und vereinbarten mit dem Makler eine Besichtigung, die 8 Tage vor Ablauf der Widerrufsfrist durchgeführt wurde. Am 28.02.2020 schlossen die Kläger mit dem beklagten Makler eine Courtagevereinbarung zu einer reduzierten Courtage und erhielten erneut eine Widerrufsbelehrung. Nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrags stellte die Maklerin ihre Provisionsrechnung, die die Kläger bezahlten.
Die Kläger widerriefen per E-Mail im Januar 2021 den Maklervertrag vom 30.01.2020 und verlangten Rückzahlung der Courtage. Sie begründen ihre Klage damit, dass der Makler in der Muster-Widerrufsbelehrung seine Telefax-Nummer nicht angegeben habe. Außerdem habe der Makler redaktionelle Veränderungen vorgenommen, wie u.a. das Muster-Widerrufsformular in die Widerrufsbelehrung im Rahmen eines einzigen Kastens eingefügt. Weiter bemängelten die Kläger, dass sie zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen erhalten hätten. Der Fristbeginn sei für sie damit nicht genau bestimmbar.

Das OLG Hamm weist die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Landgericht Münster zurück. Zwar habe der Makler keine Telefax-Nummer angegeben, obwohl er über Telefax verfügte. Der Makler habe aber ausdrücklich darüber informiert, dass ein Widerruf auch per Telefax erfolgen könne. Für die Kläger ergäbe sich im Übrigen aus der Nichtangabe der Telefax-Nummer keine relevante Benachteiligung, da sie durch die angegebene E-Mail-Anschrift über die mit Abstand praktikabelste Kommunikationsmöglichkeit verfügten. Zwar wurde Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erst am 28.05.2022 neu gefasst, wonach die Verpflichtung, die Telefax-Nr. anzugeben, entfiel; jedoch hätten das Europäische Parlament und Rat bereits 2019 die Verbrauchervorschriften verändert und die Angabe (nur) einer E-Mail-Adresse als verpflichtend erklärt. Der Umstand, dass Widerruf und Muster-Widerrufsformular innerhalb eines Rahmens dargestellt waren, führt nach Auffassung des OLG ebenfalls nicht zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Auch die von den Klägern etwa vier Wochen später getroffene reduzierte Courtagevereinbarung per E-Mail nebst (erneuter) Widerrufsbelehrung sei als Formalie im Hinblick auf den bereits am 30.01.2020 geschlossenen Maklervertrag zu sehen und nicht als Abschluss eines neuen Maklervertrags zu werten.

Ist ein courtagepflichtiger Maklervertrag abgeschlossen, führt nach der Entscheidung des OLG Hamm eine spätere Courtagereduzierung nicht zu einem neuen Maklervertrag, wenn Makler und Kaufinteressent diese Courtagevereinbarung nur als Formalie verstehen, weil die Maklerleistung schon erbracht ist. Die bereits mit Abschluss des ursprünglichen Maklervertrags erteilte Widerrufsbelehrung war demgemäß ordnungsgemäß erteilt und die Frist zum Widerruf abgelaufen.

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