Immobilienmakler muss von riskanten Geschäften abraten!
Da der Makler über die relevanten Eigenschaften des Vertragspartners aufzuklären hat, muss er Zweifel an der Bonität oder der Erfüllungsbereitschaft der Gegenseite seinem Kunden mitteilen.
LG Frankenthal, Urteil vom 07.05.2021; 1 O 40/20
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der beklagten Maklerin. Die Beklagte bot eine Immobilie in W. an, mit deren Verkauf sie vom Eigentümer im Rahmen einer Alleinauftrages beauftragt war. Die Klägerin interessierte sich für das Objekt und behauptete, sie habe bereits zu Beginn der Verhandlungen über den Ankauf des Objektes in W. die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie ihr in N. belegenes Haus veräußern wolle, um das Haus in W. zu kaufen. Der Verkauf ihrer Immobilie und der Ankauf des Hauses in W. müsse nahtlos erfolgen.
Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe ihr mitgeteilt, dass ihr Haus in N. ausgeräumt werden müsse. Sie habe dies veranlasst und habe für das Ausräumen des Hauses und das spätere Wiedereinräumen € 29.000,00 bezahlen müssen. Kurz vor dem vereinbarten Notartermin für den Erwerb des Hauses in W. habe die Beklagte ihr mitgeteilt, dass das Haus in W. an einen anderen Interessenten verkauft sei. Der Verkäufer habe ihr erklärt, dass die Beklagte ihm von einem Verkauf an die Klägerin abgeraten habe. Sie habe deshalb das Haus wieder einräumen müssen. Die Räumungskosten müsse die Beklagte ihr ersetzen. Die Beklagte behauptet, dass sie der Klägerin lediglich geraten habe, das Haus aufzuräumen. Der Verkauf des Hauses in W. an die Klägerin sei gescheitert, da die Klägerin keine Finanzierungsbestätigung habe vorlegen können und die Klägerin sich bereits Geld für die Kaufnebenkosten bei einer anderen Person habe leihen müssen.
Entscheidung
Das Gericht weist die Schadensersatzklage ab. Die Beklagte hatte vom Verkäufer einen Alleinauftrag erhalten. Die Beklagte treffen, auch wenn zwischen ihr und der Klägerin kein Maklervertrag zustande gekommen ist, der Klägerin gegenüber Treue- bzw. Nebenpflichten. Selbst wenn aber die Beklagte dem Verkäufer in diesem Fall von einem Vertragsschluss abgeraten hätte, hätte die Beklagte ihre Pflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
Das Wesen der Aufklärungs- und Beratungspflicht ist, dass der Makler seinem Vertragspartner gegenüber auch solche Umstände bekannt geben soll und muss, die möglicherweise einem Vertragsschluss durch den Auftraggeber entgegenlaufen. Da der Makler nach der Rechtsprechung gehalten ist, den Auftraggeber über die relevanten Eigenschaften des Vertragspartners aufzuklären, muss er Zweifel, die an der Bonität oder der Erfüllungsbereitschaft der Gegenseite bestehen, dem Kunden mitteilen.
Vorliegend durfte die Beklagte vom Vertragsschluss mit der Klägerin abraten. Da die Klägerin eine Finanzierungszusage nicht erhalten hatte und sie sich für die Kaufnebenkosten bereits eine Summe leihen musste, war völlig offen, wie die Klägerin die Zwischenfinanzierung zwischen dem Verkauf ihres Hauses und dem Erwerb des Hauses in W. sichern wollte bzw. konnte. Das Objekt des Verkäufers befand sich in einer laufenden Zwangsversteigerung. Der Verkäufer war deshalb darauf angewiesen, den Kaufpreis schnell zu erhalten. Hätte die Beklagte nicht vom Verkauf abgeraten, hätte sie sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Verkäufer machen können.
Fazit
Da die Bonität des Käufers von entscheidender Bedeutung für den Verkäufer ist, gehört es zu den Aufgaben des Maklers, seinen Auftraggeber über die ihm bekannt gewordenen wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen anderen Partners zu unterrichten, um den Kunden vor Schaden zu bewahren. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für den Doppelmakler.