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Maklerprovision: Kein Anspruch bei räumlicher und organisatorischer Nähe von
Vermittler und Verwalter

Amtsgericht Wismar, Urteil vom 06.06.2012, Az. 12 C 347/11

Hintergrund und Sachverhalt

Bei räumlicher und organisatorischer Nähe von Vermittler (Makler) und Verwalter hat der
Wohnungsvermittler nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keinen Anspruch auf
Maklerprovision. Dies gilt auch dann, wenn über die Fälle der rechtlichen und wirtschaftlichen
Beteiligung hinaus der Anschein eines Interessenkonflikts in der Person des Vermittlers nicht
ausgeschlossen werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Konflikt im Einzelfall auch
gegeben ist. Zu einer Vermischung von Aufgaben des Vermittlers einerseits und des
Verwalters oder Vermieters andererseits darf es nicht kommen. Im vom Amtsgericht Wismar
entschiedenen Fall hatten die Wohnungsvermittlerin und die Hausverwaltung, die ihre
Geschäftsräume in dem selben Gebäude haben, in der Vergangenheit nicht nur einen
Telefaxanschluss gemeinsam genutzt, sondern nutzten auch andere bürotechnische Geräte
gemeinsam. Auch fand eine gegenseitige Vertretung, jedenfalls im Fall von Urlaub oder
Krankheit statt. Außerdem warben beide Unternehmen auf ihren Internetseiten für das
jeweilige andere Unternehmen. Nach Mietvertragsabschluss macht der Mieter vor dem
Amtsgericht Wismar Rückzahlung der Provision geltend.

Entscheidung

Dem Wohnungsvermittler steht ein Provisionsanspruch nach § 2 II WoVermG nicht zu, wenn
der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird und eine natürliche oder juristische
Person Verwalter von Wohnräumen ist und an einer juristischen Person die sich als
Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Dafür genügt es, wenn
der Eindruck entsteht, der Vermittler stehe „im Lager“ des Vermieters. Dieser Anschein kann
z.B. entstehen, wenn eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung mit dem Wohnungsinteressenten
die Wohnung besichtigt und den Mietvertrag aushändigt.

Fazit

Wohnungsvermittler tun gut daran, schon den Anschein einer irgendwie gearteten
Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung – rechtlich oder wirtschaftlich – zu vermeiden. Sinn
und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist es, Markttransparenz zu schaffen und zu
verhindern, dass von Wohnungsvermittlern Entgelte gefordert werden, obwohl eine echte
Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt.

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