Maklerrecht Newsletter

Makler als Auftraggeber des Notars I

OLG Düsseldorf, Beschluss 10.11.2016 – : 10 W 268/16

  1. Ob ein Makler, der bei einem Notar einen Vertragsentwurf anfordert, Auftrag­geber im Sinne von § 29 Nr.1 Gerichtsnotarkostengesetz (GNotKG) und damit Schuldner der Notarkosten ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB.
  2. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertrags­schluss vorbereitenden Tätigkeiten regelmäßig nicht im eigenen Namen veran­lassen. Ein Handeln des Maklers im Namen der Vertragsparteien ergibt sich zumindest aus den Umständen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB.
  3. Bestellt ein Makler bei einem Notar einen Vertragsentwurf ohne ausdrückliche Ermächtigung im Namen eines Interessenten, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht. Für eine Genehmigung des Vertreterhandelns im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB genügt indes ein Verhalten, das nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss darauf zulässt, dass der Vertretene mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war.

Sachverhalt

Der Notar verlangt vom Makler die Kosten für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Der Makler hatte den Kaufvertragsentwurf bei dem Notar bestellt, ohne dabei ausdrücklich im Namen einer der Kaufvertragsparteien zu handeln. Zum Abschluss des Kaufvertrages kam es nicht.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf führt aus, dass der Makler nicht Kostenschuldner ist. Zwar habe der Makler den Auftrag erteilt, den Kaufvertragsentwurf zu fertigen. Der Notar wisse aber, dass der Makler den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln soll. Der Notar kann nicht erwarten, dass der Makler für Notarkosten haften will. Nur wenn das Verhalten des Maklers für den Notar nach Treu und Glauben den Schluss zulässt, der Makler verlange ausnahmsweise den Entwurf für sich, kann der Notar von einer Kostenschuld des Maklers ausgehen. Da sich der Kaufinteressent im zu entscheidenden Fall bei dem Notar gemeldet hatte, um Korrekturen im Kaufvertragsentwurf vornehmen zu lassen, kann der Notar nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Kaufinteressent mit der Vorbereitung durch den Notar einverstanden war. Die Notarkostenrechnung war deshalb auf die Beschwerde des Maklers hin aufzuheben.

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