Kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung zur Umgestaltung
Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieht sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe, gilt für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 31.03.2021; XII ZR 42/20
Sachverhalt
Der Vermieter einer Halle zum Betrieb einer Werkstatt verlangt vom Mieter Schadensersatz. In dem 2009 geschlossenen Mietvertrag hatte sich der Mieter verpflichtet, als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung näher definierte Umbauten vorzunehmen. Die Wertverbesserung durch diese Umbauten wurde mit ca. 8.000,00 € angegeben. Die vereinbarten Arbeiten waren nach der Vorstellung des Mieters erforderlich, um eine immissionsrechtliche Genehmigung für die beabsichtigte Nutzung zu erhalten. Der Mieter änderte jedoch seine Nutzungspläne und führte die vereinbarten Umbauten nicht durch. Nach Ende des Mietverhältnisses gab der Mieter die Halle am 15.02.2018 an den Vermieter zurück. Mit einer am 11.08.2018 eingereichten Klage verlangt der Vermieter Schadensersatz in Höhe der Herstellungskosten für die vereinbarten Umbauten, insgesamt 21.600,00 €. Das Oberlandesgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch. Die Nichtdurchführung der vereinbarten Umbauarbeiten könne zwar eine Pflichtverletzung des Mieters sein. Daraus könne sich aber kein Anspruch auf Schadensersatz ergeben, weil der Primäranspruch auf Durchführung des Umbaus zum 31.12.2012 verjährt sei. Hier greife die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, da die Umbauverpflichtung bei ihrer Begründung 2009 jeweils sofort fällig gewesen sei. Dies folge aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis, wonach die Wertsteigerung durch den Umbau ein Teil der Gegenleistung für die Überlassung der Mietfläche gewesen sei. Die Verjährungsregel des § 548 BGB sei nicht einschlägig, da es sich nicht um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache handle, sondern um eine als Hauptleistungspflicht übernommene Umbauverpflichtung des Mieters.
Entscheidung
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf Durchführung der Umbauarbeiten sei nicht verjährt. Die Umbaupflicht war zwar mangels anderer Vereinbarung zur sofortigen Erfüllung fällig. Daraus folge aber nichts für die Verjährung der Ansprüche des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache in vertraglich vereinbartem Zustand. Soweit die vom Mieter übernommene Umbauverpflichtung den bei der Rückgabe geschuldeten Zustand der Mietsache vertraglich festlegt, verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen eines davon abweichenden Zustands in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das ergibt sich aus § 548 Abs. 1 BGB. Der Begriff der Verschlechterung im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB setze nicht voraus, dass der Zustand der Mietsache im Vergleich zum Beginn des Mietverhältnisses schlechter geworden ist. Gleichzustellen seien vielmehr Forderungen, die sich daraus ergeben, dass die Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem sie der Vermieter zurückerhält, für ihn nachteilig von dem Zustand abweicht, den sie nach dem Vertrag bei Rückgabe haben soll. Bei einer vom Mieter übernommenen Umgestaltungspflicht komme es darauf an, ob sie sich auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe beziehe. Wenn ja, habe die teilweise oder vollständige Nichterfüllung eine Verschlechterung der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 BGB zur Folge. Die Vorschrift erfasse sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die ihren Grund darin haben, dass der Mieter die Mietsache als solche zwar zurückgegeben hat, diese sich aber nicht in dem bei der Rückgabe vertraglich geschuldeten Zustand befindet. Aus den Vereinbarungen im Mietvertrag folge hier, dass die Umbauarbeiten nicht nur den speziellen Bedürfnissen des Mieters denen, sondern auch eine konkrete Wertverbesserung bewirkt werden sollte. Damit war ein veränderter Zustand des Mietobjekts bei der Rückgabe geschuldet.
Fazit
Da die Klage innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe des Mietobjekts erhoben wurde, war die Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB nicht abgelaufen, so dass das Oberlandesgericht nun Feststellungen zur Höhe des Schadensersatzanspruchs treffen muss.