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Keine Schadensersatzansprüche bei Vereisung auf einem Selbstbedienungswaschplatz

OLG Hamm, Urteil vom 22.05.2015; Az.: 9 U 171/14

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von dem Betreiber eines Selbstbedienungswaschplatzes Schadensersatz.
Sie behauptet, beim Waschen Ihres Fahrzeuges habe sich Eis gebildet, darauf sei sie
ausgerutscht. Ihre Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer
Ersatzpflicht wegen des Unfalls wurde von den Richtern des Oberlandesgerichts Hamm ohne
Beweisaufnahme abgewiesen.

Entscheidung

Zwar, so das Gericht, sei anerkannt, dass jeder, der für Dritte Gefahrenquellen schafft, die
notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten treffen müsse, damit sich die
möglichen Gefahren nicht verwirklichen. Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit schaffe, müsse erst recht dafür Sorge tragen, dass das von ihm
angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten nicht zu Schaden kommt. Dazu gehöre
grundsätzlich auch der Betreiber einer automatisierten Waschanlage, den eine
Verkehrssicherungspflicht – insbesondere im Winter – treffe.

Die Besonderheit im entschiedenen Fall bestehe jedoch darin, dass es sich um einen
Waschplatz in Selbstbedienung handelt und die Glatteisbildung durch überfrierendes
Waschwasser entstanden sein soll. Eine allgemeine Glättegefahr habe nicht bestanden, die
etwa eine Streupflicht begründet hätte. Und: „Erkennbare Besonderheiten sind von den
Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen, wenn es ihnen
möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen.


Wer sich bei winterlichen Temperaturen entscheidet, seinen PKW auf einem Waschplatz gegen
Zahlung eines geringen Entgelt (50 Cent) selbst zu reinigen, müsse wissen, dass vom
Betreiber lediglich die Waschboxbenutzung, aber gerade kein darüber hinaus gehender
Service geboten werde bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nicht geboten werden könne.
Wissen muss er auch, dass eine kostengünstige SB-Wäsche nicht mit der Anwesenheit von
Personal verbunden ist. Dass bei den SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen
verspritzt werde und es somit betriebsbedingt zu Nässe am Boden komme und dass
verspritztes Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne, dürfte auch allgemein
bekannt sein.

Fazit

Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht soweit, dass dem Teilnehmer am Verkehr jede
eigene Überlegung und Beobachtung abgenommen werden müsse. Warnen muss der
Verkehrssicherungspflichtige lediglich vor solchen Gefahren, die für den Benutzer nicht
erkennbar sind und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht.

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