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Keine Bearbeitungsgebühr zu Gunsten des Maklers in „Mieterselbstauskunftsbogen“

Die in einem „Mieterselbstauskunftsbogen“ zu Gunsten des Maklers ausbedungene „Beratungsgebühr“ ist wegen Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und nach §§ 305c, 307 ff BGB unwirksam.

LG Bonn, Urteil vom 05.12.2013; 8 S 192/13

Sachverhalt

In einem „Mieterselbstauskunftsbogen“ war aufgeführt, dass der Mieter für den Fall, dass er den Mietvertrag nicht unterzeichne, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen habe. Der Makler klagt diese Bearbeitungsgebühr ein.

Entscheidung

Auch im Berufungsverfahren hatte die Maklerfirma aus Euskirchen keine Chance, ihre mit dem Kunden im Mieterselbstauskunftsbogen vereinbarte Bearbeitungsgebühr rechtlich durchzusetzen. Wie das Gericht ausführt, ergibt sich bereits aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz (§ 3 Abs.3 Satz 3 WoVermG), dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages nur die in Erfüllung eines Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Dazu zählt nicht eine Bearbeitungsgebühr für die Anfertigung eines Mietvertrages. Das Gesetz verbietet eine Pauschalierung von Auslagen. Das Landgericht Bonn hätte es bei diesen Rechtsausführungen bewenden lassen können. Die weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen sind, auch wenn rechtlich zutreffend, juristisch Fingerübungen. So bemängelt das Gericht folgende Klausel im Mieterselbstauskunftsbogen: „Sofern ich mich für die Wohnung entscheide und den Vermieter / Wohnungsvermittler mit der Erstellung des Mietvertrages beauftrage, diesen jedoch im Nachhinein nicht unterzeichne, zahle ich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.“ Diese Klausel – so das Gericht – mache nicht deutlich, wer Forderungsinhaber sei – der Vermieter oder der Makler. Außerdem verstoße die Klausel, mit der ein pauschaler Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, gegen § 309 Nr.5 BGB. Dem Vertragspartner werde nämlich nicht der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall der angemessene Betrag wesentlich niedriger liegt. Weiter rügt das Gericht, dass es sich bei dieser Klausel um eine überraschende Klausel handele, die gemäß § 305 c Abs.1 BGB unwirksam sei. Nach den Gesamtumständen sei es objektiv ungewöhnlich, dass in einer Mieterselbstauskunft eine Klausel enthalten sei, die eine Bearbeitungsgebühr im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages vorsehe.

Fazit

Zutreffend ist, dass Makler bei der Erarbeitung von „Mieterselbstauskunftsbogen“ sowohl das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch die Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten müssen. Wenn über das Auskunftsverlangen weitere Vereinbarungen mit dem Mietinteressenten getroffen werden sollten, muss dies zumindest aus der Überschrift zum „Mieterselbstauskunftsbogen“ deutlich hervor gehen. Dass auch dann aber nur Vereinbarungen getroffen werden können, die in Übereinstimmung mit dem Wohnungsvermittlungsgesetz stehen, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein.

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