Kausalität des Maklernachweises nach Jahresfrist
Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsabschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobilie zwischenzeitlich angemietet hat.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.10.2020; 5 U 42/20
Sachverhalt:
Der Makler bietet eine Immobilie zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden muss. Der Maklerkunde interessiert sich für das Objekt. Er gibt den notariellen Kaufvertrag in Auftrag. Der notarielle Beurkundungstermin wird abgesagt, weil der Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinweist. Der Maklerkunde mietet die Immobilie an. Nach Ablauf von 14 Monaten kauft der Maklerkunde die Immobilie. Der Makler verlangt 7.140,00 € Maklerprovision.
Entscheidung:
Die Provisionsklage des Maklers wird abgewiesen. Mit Beschluss des OLG Zweibrücken wird die Entscheidung des Landgerichts Landau bestätigt. Die Provisionsforderung könnte dann begründet sein, wenn der Abschluss des Kaufvertrages der Maklerleistung im angemessenen Zeitabstand nachfolge. Dann werde zu Gunsten des Maklers vermutet, dass der Kaufvertrag aufgrund der Leistung des Maklers zustande gekommen sei. Vorliegend lag zwischen der Übersendung des Exposés und dem Abschluss des Kaufvertrages ein Zeitabstand von 14 Monaten.
Zudem habe der Erwerber seine Erwerbsaufsicht – vorübergehend – auch vollständig aufgegeben. Er habe das Objekt stattdessen angemietet. Ein erneutes Kaufangebot des Verkäufers habe der Käufer auch zunächst abgelehnt. Der Verkäufer habe dann das Mietverhältnis gekündigt. Unter diesen Umständen könne der Ankauf durch den Maklerkunden nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung soll eine Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Kaufvertragsabschluss zu bejahen sein, wenn der Kaufvertrag im „angemessenen Zeitabstand“ nach der Maklerleistung abgeschlossen wird.