Allgemeines Immobilienrecht

Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers ist kein Verbrauchervertrag

  1. Ein Vertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers ist kein Verbrauchervertrag, weil die Werkleistung keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude darstellen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.
  2. Der Verbraucher kann einen Verbrauchsgütervertrag widerrufen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

LG Neuruppin, Urteil vom 19.12.2023; 1 O 119/23

Die Beklagte bot der Klägerin den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers zur Einspeicherung des erzeugten Solarstroms zur privaten Nutzung im Eigenheim der Klägerin an. Zunächst unterbreitete die Beklagte ein nicht unterzeichnetes schriftliches „Angebot“. Die Parteien trafen sich einige Wochen später am Wohnsitz der Klägerin, sie nahmen an dem schriftlichen „Angebot“ diverse handschriftliche Änderungen vor und unterzeichneten das Dokument. Eine Belehrung der Klägerin durch die Beklagte über das gesetzliche Widerrufsrecht erfolgte nicht. Der anteilige Bruttopreis für den Batterieheimspeicher betrug 17.075,31 €. Die Klägerin bezahlte die Leistungen. Bei dem Batterieheimspeicher kam es zu Verpuffungen. Die Herstellerin versetzte durch eine Fernabschaltung den Batterieheimspeicher in einen Stand-by-Modus, der zu einer Reduzierung der Speicherkapazität führte. Die Klägerin widerrief den Vertrag in Bezug auf den Batterieheimspeicher und verlangte teilweise Rückabwicklung des Vertrags.

Das Landgericht Neuruppin gibt der Klage der Klägerin statt. Das Gericht sieht in der Montage einer Photovoltaikanlage und dem Einbau eines Batterieheimspeichers keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Das Gericht verneint demgemäß das Vorliegen eines Verbrauchervertrags im Sinne von § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Klägerin stand mithin das Widerrufsrecht zu. Der Vertrag wurde gemäß § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Die Aushändigung des schriftlichen „Angebots“ am 12.12.2021, das nicht unterzeichnet war, stellte kein verbindliches Vertragsangebot dar. Erst als in Anwesenheit beider Parteien am 28.01.2022 am Wohnsitz der Klägerin das „Angebot“ nach diversen handschriftlichen Anpassungen von beiden Parteien unterzeichnet war, war der Vertrag wirksam zu Stande gekommen. Dass zwischen den Parteien im Vorfeld Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, spielt keine Rolle. Der streitgegenständliche Vertrag ist nach Auffassung des Gerichts ein Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchsgüterkäufe sind gem. § 474 Abs. 1 BGB Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware erwirbt. Für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Vertrags liegt in der Lieferung der Photovoltaikmodule und des Batterieheimspeichers. Die Kosten für die Montage/Inbetriebnahme beliefen sich auf deutlich niedrigere Beträge.

Ob die Lieferung und der Einbau einer Photovoltaikanlage nach kaufrechtlichen oder werkvertraglichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann sich im Einzelfall danach richten, wie aufwändig Planung, Lieferung und Errichtung der Anlage sich darstellen. Etwa bestehende Rechtsunsicherheiten sollten bei Vertragsschluss angesprochen und vertraglich berücksichtigt werden.

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