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Hinweis des Maklers auf Selbstnutzung des Grundstücks durch den Eigentümer kein ausreichender Nachweis – OLG Bremen gegen Bundesgerichtshof

OLG Bremen, Urteil vom 05.12.2014, Az. 2 U 86/14

Sachverhalt

Der klagende Makler verlangt von seiner Kundin eine Provision in Höhe von ca. € 46.000,00 für den von ihm u.a. getätigten schriftlichen Hinweis, dass ein bebautes Gewerbegrundstück zum Verkauf oder zur Verpachtung steht und die Provision 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt. Das Angebotsschreiben des Maklers unter Angabe der genauen Adresse des Grund­stücks enthält ferner den Hinweis, dass das Grundstück „derzeit durch den Eigentümer genutzt“ wird und zur Neubebauung mit einer Waschstraße und einer Vergnügungsstätte geeignet sei.

Die Kundin erwirbt später das Grundstück für € 775.000,00. Sie weigert sich, die Courtage zu zahlen, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass ein Nachweis im Rechtssinne nicht erfolgt sei. Insbesondere reiche es nicht aus, dass auf die Nutzung des Grundstücks durch den Eigen­tümer hingewiesen worden ist. Die Klage ist Maklers bleibt durch zwei Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Das OLG Bremen verlangt für einen ausreichenden Nachweis vom Makler, dass er es seinem Kunden ermöglicht, konkret über den jeweiligen Hauptvertrag zu verhandeln. Notwendig dafür ist die konkrete Angabe der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über einen Vertragsabschluss berechtigt ist. Mühelose Ermittlungen reichen – so das OLG – dafür nicht aus, auch nicht der Hinweis des Maklers auf die Nutzung des Grundstücks durch den Eigen­tümer. Auch sei die Namhaftmachung entgegen der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. IMR 2006, Seite 89) nicht entbehrlich, auch wenn die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks wie im entschiedenen Fall übereinstimme. „Die konkrete Benennung des Verkäufers wird aber nicht durch die Ermittelbarkeit des Verkäufers durch den Kunden obsolet“, heißt es im Berufungsurteil.

Anmerkung

Das OLG Bremen bringt die bisherige einhellige Rechtsprechung ins Wanken. Bisher konnte ein ausreichender Nachweis auch dann gegeben sein, wenn der Name des Vertragspartners noch nicht mitgeteilt war, so z.B., wenn die Mitteilung der Objektdaten keine weiteren Nach­forschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich machen oder es dem Makler­kunden zunächst jedenfalls nicht auf dessen Person ankommt. Obwohl eine weitere Klärung dieser Rechtsfrage notwendig erscheint, ist das OLG-Urteil gleichwohl aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend, die Revision wurde nicht zugelassen.

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