Hauswartkosten – welche Kosten sind umlagefähig?
AG Münster, Urteil vom 16.10.2012, Az. 7 C 4687/11
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, welche Aufgaben eines Hausmeisters als Betriebskosten
umlagefähig sind. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme gelangt das Amtsgericht
Münster zu folgendem Ergebnis:
Entscheidung
Haus-, Treppenhaus-, sowie Straßenreinigung einschließlich der Schneeräumung,
Gartenpflege und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage sowie des Fahrstuhls
können auch dann als Hauswartkosten umgelegt und abgerechnet werden, wenn sie nicht als
eigener Kostenpunkt der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart worden sind. Dagegen
stellt keine Hauswarttätigkeit dar, die Durchführung von Instandsetzungs- und
Reparaturarbeiten, so wie etwa der Ersatz defekter Glühbirnen. Als entscheidungsunerheblich
sieht das Gericht an, dass die Umlage der vom Hauswart durchgeführten Tätigkeiten
(Hausreinigung etc.) nicht als eigene umlagefähige Position im Mietvertrag vereinbart worden
sind. Hier handele es sich – so das Gericht – gerade um typische, üblicherweise anfallende
körperliche Arbeiten eines Hausmeisters.
Rechtlicher Hinweis
Dem knapp begründeten Urteil ist nichts hinzuzufügen, es ist auch aus praktischer Sicht
zutreffend und folgerichtig. Denn der Hausmeister ist vom Vermieter angestellt und hat sich
um den Zustand des Hauses und vor allem der Gemeinschaftsräume und
Gemeinschaftseinrichtungen zu kümmern und die hierfür erforderlichen Arbeiten zu
verrichten. Soweit allerdings der Hausmeister Verwaltungsaufgaben übernimmt oder
Reparaturen durchführt, kann der Kostenanteil nicht als Betriebskosten abgerechnet werden.