Allgemeines Immobilienrecht Newsletter

Handlungsempfehlungen zum Lockdown ab 16.12.2020 in Hamburg

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben gestern weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die überwiegend ab Mittwoch, den 16.12.2020 bis voraussichtlich zum 10.01.2021 gelten sollen. Insbesondere der Einzelhandel und die körpernahen Dienstleistungen sind hiervon betroffen.

Für Immobilienmakler, Verwalter, Sachverständige und andere Immobiliendienstleister ergeben sich dabei kaum Veränderungen zu den bisherigen Regelungen. Hier informieren wir über die Auswirkungen der Corona-Regeln speziell für Hamburg:

Dabei ist zunächst vom Leitgedanken des § 3 Abs. 1 Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auszugehen, dass jede Person aufgerufen ist, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Für die einzelnen Teilbereiche gilt in Hamburg Folgendes:

Allgemeine Maskenpflicht in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten

Gemäß § 10a der Hamburger Corona-Verordnung gilt in allen nicht dem Publikumsverkehr zugänglichen Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonstigen räumlichen Bereichen, die der Berufsausübung dienen, in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf abgelegt werden, wenn ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird oder wenn es sich um einen geschlossenen Raum handelt, in dem lediglich eine Person anwesend ist. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf zudem vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

Öffnung für den Publikumsverkehr

Gemäß § 4c Abs. 3 Nr. 19 dürfen Dienstleistungsbetriebe für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, soweit nicht ein ausdrückliches Verbot erlassen worden ist. Das heißt, dass Makler- und Verwaltungsbüros in Hamburg weiterhin geöffnet bleiben dürfen. Die allgemeinen Kontakt- und Abstandsregeln müssen dabei eingehalten werden.

Wohnungsbesichtigungen und -übergaben

Die Durchführung von Wohnungsbesichtigungen und Wohnungsübergaben ist als Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Hamburger Verordnung ohne Einschränkungen erlaubt. Die Beschränkungen auf Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen gelten hierfür nicht, da sich diese nur auf private Zusammenkünfte bezieht, nicht aber im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es gilt weiterhin das Abstandsgebot von 1,5 Metern.

Ist die Wohnung noch vermietet und bewohnt, kann der Mieter dann den Zutritt verweigern, wenn er einen wichtigen Grund dafür hat – er z.B. zu einer Risikogruppe gehört und kein ausreichender Schutz vor einer Ansteckung gewährleistet ist. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen ist der Mieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, Besichtigungen unter Wahrung seiner Interessen zu dulden bzw. daran mitzuwirken, dass welche stattfinden können.

Eigentümerversammlungen

Die Beschlüsse der Kanzlerin und der Regierungschefs der Länder beziehen sich nicht auf die Veranstaltungen und Versammlungen. Insoweit gelten auch hier die bisherigen Regelungen fort. Eigentümerversammlungen sind danach weiterhin gemäß § 9 Abs. 1 Hamburger Corona-Verordnung in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt werden:

–   die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten (1,5 Meter Abstand halten; der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot einhalten können; Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet; bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass Personen das Abstandsgebot einhalten können; in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen; häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen; in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.)

–   ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen (ein in Textform dokumentiertes Konzept zur Vermeidung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus, in dem geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 sowie zur Einhaltung der Vorgaben, die im Übrigen ergänzend nach der Hamburger Corona-Verordnung für die Veranstaltung gelten, darzulegen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

–   es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,

–   bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen,

Notartermine und Sachverständigentermine

Notartermine und Sachverständigentermine können weiterhin unter Beachtung der allgemeinen Kontakt- und Abstandsregeln stattfinden.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner