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Haftung der Nacherben für Maklercourtage

Der Abschluss eines Maklervertrages für eine Nachlassimmobilie durch einen Vorerben gehört
zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, so dass der Nacherbe für die
Maklercourtage haftet.

LG Bochum, Beschluss vom 30.12.2009, Az. I – 5 S 93/09

Sachverhalt

Die Betreuerin einer Wohnungseigentümerin beauftragte den Makler
provisionspflichtig mit dem Verkauf der Wohnung. Die Wohnungseigentümerin war befreite
Vorerbin des Nachlasses, zu dem die Eigentumswohnung gehörte. Der Makler wurde tätig. Es
kam zum Abschluss des Kaufvertrages. Die Vorerbin verstarb, der danach fällig gewordene
Kaufpreis wurde an den Nacherben ausgezahlt. Der Nacherbe verweigert die Zahlung der
Provision. Das AG Herne gibt der Provisionsklage statt. Der Nacherbe legt Berufung ein.

Entscheidung

Das LG Bochum weist die Berufung zurück. Gemäß § 1967 BGB haftet der
Erbe für Nachlassverbindlichkeiten. Vorliegend handelte die Vorerbin bei Abschluss des
Maklervertrages in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses. Der Verkauf der Immobilie
hat keine Minderung des Nachlasses bewirkt. Damit ist der Verkauf als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung anzusehen. Gleiches muss dann nach der Entscheidung des AG
Bochum auch für Maßnahmen gelten, die dem Verkauf der Immobilie dienen, wie vorliegend
die Beauftragung des Maklers. Wenn der Nacherbe vortrage, dass die Provision den Nachlass
mindere und deshalb der Maklervertrag nicht als Akt ordnungsgemäßer Verwaltung
anzusehen sei, so ist darauf abzustellen, ob die Verfügung selbst eine Nachlassminderung
herbeiführe – was vorliegend nicht der Fall sei. Auf notwendige Nebenkosten wie z. B.
Provisionen kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.

Fazit

Gemäß § 2144 BGB haftet der Nacherbe für Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören
auch Geschäfte, die der Vorerbe im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses
eingegangen ist. Erfolgt der Verkauf von Grundstücken im Rahmen ordnungsgemäßer
Verwaltung, so gilt dies auch für Maßnahmen, die dem Verkauf der Immobilie dienen.
Ordnungsmäßige Verwaltung kann nicht in Frage gestellt werden, wenn es nicht zu einer
Minderung des Nachlasses kommt.

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