Gewerberaummietrecht

Gewerbemietrechtliche Änderungen des Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)

BT-Drucksacke 20/11306

Der Deutsche Bundestag hat am 26.09.2024 das langerwartete Bürokratieentlastungsgesetz IV als Teil des sogenannten Meseberger Entbürokratisierungspakets verabschiedet und auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll der finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Privatwirtschaft sowie der Verwaltung in Milliardenhöhe dienen. Die umfänglichen Änderungen betreffen insbesondere die Digitalisierung, gesetzliche Formerfordernisse und Aufbewahrungsfristen. Im Schwerpunkt sollen im Folgenden die mietrechtlich relevanten Anpassungen dargestellt werden:

Der § 556 wird durch das BEG IV insoweit angepasst, als dass der Vermieter fortan berechtigt sein wird, dem Mieter die für die Nebenkostenabrechnung erforderlichen Belege in digitaler Form bereitzustellen.

Für Gewerberaummietverträge sieht das Gesetz vor, dass deren Begründung bzw. Änderung nunmehr der Schriftform nicht mehr bedarf, § 578 BGB-E mit dem Verweis auf § 550 BGB. Das Formerfordernis wird auf die Textform heruntergestuft. Somit wird es fortan nicht mehr möglich sein, aus der fehlenden Beachtung der Schriftform einen Kündigungsgrund abzuleiten und sich vorzeitig von zeitlich befristeten Verträgen zu lösen.

Die Herabsetzung des Schriftformerfordernisses auf die bloße Textform sieht das BEG IV ferner für den mietrechtlichen Kündigungswiderspruch (§ 574 b Abs. 1 S. 1 BGB-E) sowie entsprechend zu den Änderungen des Gewerberaummietrechts für Pacht- und Landpachtverträge (§§ 585 a, 594 a, d, 595 BGB-E) vor.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV tritt in seiner Gesamtheit mit Wirkung ab dem 01.01.2030 in Kraft. Für die das Gewerberaummietrecht betreffenden Vorschriften sieht das Gesetz eine Übergangsvorschrift vor. Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 BGB, die vor dem Inkrafttreten des BEG IV am 01.01.2030 entstanden sind, ist die Vorschrift in ihrer aktuell geltenden Fassung (Schriftform) bis zum 31.12.2030 anzuwenden. Eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis kann mithin bis zum Ende des Jahres 2030 noch begehrt werden, sofern der Mietvertrag vor dem 01.01.2030 geschlossen wurde. Änderungen an bestehenden Mietverträgen können hingegen bereits ab dem 01.01.2030 wirksam in Textform vereinbart werden. Eine Unwirksamkeit der Vereinbarungen kann hieraus sodann nicht mehr abgeleitet werden.

Gemäß § 581 Abs. 2 BGB gilt entsprechendes für Pachtverträge, mit der Ausnahme von Landpachtverträgen. Für diese ist eine Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet.

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