Gewerberaummietrecht

Der nächste Sommer kommt bestimmt: Gewerberaummieter haben keinen Anspruch
auf „Wohlfühltemperatur“

Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.03.2012, Az. 8 U 48/11

Immer wieder hatten sich die Gerichte in der Vergangenheit mit der Frage zu beschäftigen,
unter welchen Voraussetzungen hohe Innentemperaturen in Gewerberäumen, insbesondere in
Büros, als Mangel anzusehen sind. In einer Entscheidung vom 5.3.2012 hat sich das
Kammergericht mit der „älteren“ Rechtsprechung auseinander gesetzt. Es wies darauf hin,
dass nicht ohne Weiteres auf die Arbeitsstätten-Verordnung, die Arbeitsstätten-Richtlinie und
die DIN 1946 (Anforderung an die Klimatisierung von Räumen) zurückgegriffen werden dürfe,
um einen Mangel anzunehmen, wenn die Innentemperaturen 26°C übersteigen. Unter
Berufung auf zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 19.01.2007 – Az. 2 U
106/06) und des OLG Karlsruhe (GE 2010, 542) urteilten die Berliner Richter, dass die Hitze
durch Sonneneinstrahlung in nicht baurechtwidrigen Gebäuden ein allgemeines Lebensrisiko
des Mieters darstelle. Der Vermieter schulde nur einen baurechtlich zulässigen Zustand und
damit die Einhaltung der DIN 4108 betreffend Sonneneintragswerte. Einen anderen Standard
könne der Mieter nicht erwarten und müsse ggf. auf eigene Kosten Abhilfe durch Einbau einer
Klimaanlage schaffen. Fixe Maßstäbe über die gebotene Temperatur könne zugunsten des
Gewerbemieters nicht allein aus arbeitsrechtlichen Regelungen, die ihn betreffen, hergeleitet
werden. Wenn eine Diskrepanz zwischen Baurecht und Arbeitsrecht bestehe, habe der
Vermieter dieses Risiko nicht zu tragen sondern der Mieter. Denn sonst würden für das
Wohlbefinden von Arbeitnehmern des Mieters höhere mietrechtliche Standards gelten als für
Wohnraummieter. „Ein „Wohlfühlstandard“ unabhängig von baurechtlichen Normen könne
grundsätzlich nicht anerkannt werden.“

Praxishinweis

Ein Mieter, der Temperaturverhältnisse in Büroräumen als Mangel rügen möchte, sollte
darlegen, an welchen Tagen welche Temperaturverhältnisse herrschten. Die pauschale
Behauptung, in jedem Sommer hätten durchgängig 30°C und mehr in den Räumen
geherrscht, genügt nicht. Nicht jeder Sommer ist gleich warm und sonnig. Es bedarf deshalb
präziser Angaben über die konkreten Raumtemperaturen und der korrespondierenden
Außentemperaturen, wenn ein Mangel aus dem Nichteinhalten eines Abstands zwischen
Außen- und Innentemperatur hergeleitet werden soll.

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