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Ist eine Kündigung durch einen Vertreter, der mit „i.A.“ unterschreibt formwirksam?

  1. Wird eine Kündigung durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit dem Kürzel „i.A.“ unterschrieben so entspricht dies nicht der notwendigen schriftlichen Formwahrung einer Kündigung gemäß § 568 Abs. 1 BGB.
  2. Die Erhebung einer Räumungsklage ist nicht als Kündigungserklärung auszulegen.

AG Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021; 9 T 128/21

Sachverhalt:

Der Kläger ist Vermieter; er verklagt den Mieter auf Räumung des Mietobjektes. Die zuvor zweimal erfolgte schriftliche Kündigung unterschrieb der Vermieter nicht selbst, sondern ließ sich vertreten, was durch die Abkürzung „i.A.“ (für: in Abwesenheit) kenntlich gemacht wurde. Aus dem Kündigungsschreiben ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Unterzeichner als Vertreter des Vermieters gehandelt hat. Es wurde der Briefbogen des Vermieters benutzt und das Schreiben wurde in der Wir-Form verfasst.

Entscheidung:

Das Amtsgericht Wuppertal entschied im Sinne des beklagten Mieters. Es stellt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe hat, da die zuvor erfolgten Kündi­gungen den formellen Anforderungen einer Kündigung gemäß § 568 Abs. 1 BGB nicht genügen. Grund hierfür ist die notwendige Schriftlichkeit einer solchen Kündigung. § 126 Abs. 1 BGB konkretisiert die Schriftform dahingehend, dass eine Namens-Unterschrift erfor­derlich ist. Auch ist es legitim, sich bei einer solchen Namensunterschrift durch einen rechts­geschäftlich bestellten Vertreter vertreten zu lassen; dabei ist es aber notwendig, die Stellver­tretung in der Kündigung offenzulegen. Das Kürzel „i.A.“ wiederum ist dabei jedoch so zu werten, als trete der Unterzeichnende nicht als bevollmächtigter Vertreter, sondern lediglich als Erklärungsbote auf (BGH, Beschluss vom 25.09.2012). Daher sei auch vorliegend der Vermieter nicht wirksam vertreten worden, so dass die Kündigung formell unwirksam ist.

Fazit:

Damit eine Kündigung formell ordnungsgemäß ist, muss sie gemäß § 568 Abs. 1 BGB schrift­lich erfolgen, was gemäß § 126 Abs.1 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift des Aus­stellers der Urkunde – hier des Vermieters – erfordert. Lässt sich der Vermieter hierbei ver­treten, so ist es notwendig, die Bevollmächtigung des Vertreters deutlich zu machen. Hierfür reicht die Formulierung „in Abwesenheit“ nicht aus.

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