Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Gefährdung der Beschlussanfechtungsklage durch verzögerte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

BGH, Urteil vom 29.09.2017, V ZR 103/16

Sachverhalt

Ein Wohnungseigentümer wendet sich gegen Beschlüsse, die in einer Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurden mit der Beschlussanfechtungsklage. Die Klage muss innerhalb eines Monats vor dem örtlichen Amtsgericht erhoben werden und innerhalb dieser Frist erfolgt auch die Klagerhebung.

Vor der Zustellung der Klage an die übrigen Wohnungseigentümer forderte das Amtsgericht einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von € 4.518,00 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an; diese Aufforderung ging diesem am 24.03.2015 diesem zu. Die Einzahlung erfolgte am 23.04.2015 bei der Justizkasse. Anschließend stellte das örtliche Amtsgericht am 29.04.2015 die Klage den Beklagten zu. Das Amtsgericht wies die Klage sodann ab, da die Klagfrist nicht gewahrt worden sei. Zur wirksamen Erhebung der Beschlussanfechtungsklage sei es erforderlich, dass diese nicht nur innerhalb der Monatsfrist bei dem Amtsgericht eingehe, sondern auch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO der Beklagtenseite zugehe. Durch die verzögerte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses sei dieses Erfordernis nicht gewahrt. Die Berufung des Klägers bei dem Landgericht bleibt ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BGH hingegen hebt das Berufungsurteil auf und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass eine Zustellungsverzögerung durch den Kläger nicht zu verantworten sei. Der für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat bekräftigt zunächst, dass für die Bereitstellung des Gerichtskostenvorschusses der Klägerseite grundsätzlich nur ein Zeitraum von 14 Tagen zuzugestehen sei. Werde ein längerer Zeitraum für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses genutzt, sei die Klagfrist wegen der verzögerten Zustellung der Klage an die Beklagten nicht mehr gewahrt. Dem Kläger persönlich sei in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Zahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses einzuräumen. Diesem Zeitraum hinzuzurechnen ist die Zeit, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers benötigt, um die Gerichtskostenanforderung zu prüfen und an seinen Mandanten weiterzuleiten. Der Prozessbevollmächtigte sei insoweit lediglich Zahlungsvermittler. Für den kanzleiinternen Vorgang werde ein Zeitraum von 3 Werktagen angenommen, sodass mit den üblichen Postlaufzeiten insgesamt ein Zeitraum von bis zu 14 Tagen ausreiche, um den Kostenvorschuss bereitzustellen. Sofern in diesem Zeitfenster indes gesetzliche Feiertage liegen, seien diese Tage hinzuzurechnen. Bei dem hier erörterten Sachverhalt waren die Osterfeiertage 2015 einzurechnen, sodass der BGH die Wahrung der 14-tägigen Einzahlungsfrist noch bejahte.

Praxishinweis

Die Fristen für die Beschlussanfechtungsklagen stellen materiell-rechtliche Ausschlussfristen dar und sind nicht verlängerbar. Es ist mithin für den Erfolg einer Beschlussanfechtungsklage unerlässlich, für eine unverzögerte Zustellung der Klage bei den übrigen Wohnungseigentümern zu sorgen. Neben der rechtzeitigen Erhebung der Klage vor dem Amtsgericht gehört hierzu auch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, da ohne Bereitstellung des Vorschusses eine Tätigkeit des Amtsgerichtes nicht erfolgt. Insbesondere bei höheren Gegenstandswerten muss mithin mit der Klagerhebung bereits Vorsorge getroffen werden, dass bei Eingang der Gerichtskostenanforderung die Zahlung des Kostenvorschusses ohne Verzögerung tatsächlich erfolgen kann.

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