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Fehlende Finanzierung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Maklerprovision 

Fehlende Finanzierung führt nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Maklerprovision Vereinbart ein Makler einen Notartermin zum Zwecke des Kaufvertragsabschlusses und der Auflassung, berührt dies den Anspruch auf Maklerprovision nicht, auch wenn die Finanzierung noch nicht sichergestellt ist.

AG Wertheim, Urteil vom 25.04.2019; 1 C 198/18

Sachverhalt

Der beklagte Käufer erwarb unter Vermittlung des klagenden Maklers ein Grundstück und zahlte nur einen Teil der Provision. Den Rest behielt der Käufer zurück mit der Behauptung, ihm stünden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Makler zu. So sei dem Makler bekannt gewesen, dass bei Abschluss des Kaufvertrages die Finanzierung der Immobilie noch nicht sichergestellt war. Der Makler habe dennoch einen Notartermin vereinbart, um Kaufvertrag und Auflassung notariell beurkunden zu lassen. Damit sei eine Nachbeurkundung betreffend der zu stellenden Sicherheiten erforderlich gewesen. Die für die Finanzierung notwendige Grundschuld konnte erst später bestellt werden. Auch die Auflassung wurde erst später erklärt. Die daraus resultierenden Gebühren habe der Makler dem Käufer zu erstatten.

Entscheidung

Das Amtsgericht Wertheim gibt der Klage des Maklers statt. Der Makler habe gegenüber seinem Auftraggeber nicht eine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht. Die Gebühren für die Grundschuldbestellung plus Nebenkosten wären auch entstanden, wenn Kaufvertrag und Grundschuldbestellung im selben Termin beurkundet worden wären. Allenfalls die Kosten für die Beurkundung der Auflassung seien durch einen weiteren Beurkundungstermin zusätzlich entstanden. Die Beurkundung der Auflassung nach Sicherstellung der Finanzierung trage dem Sicherungsinteresse des Verkäufers Rechnung. Der Notar habe nicht den billigsten Weg, son­dern den sachdienlichen und üblichen Weg wählen müssen. Eine erweiterte Beratungspflicht ergäbe sich auch nicht aus der Bedeutung der Sache, da die entstandenen Mehrkosten ledig­lich 0,3 Prozent des Kaufpreises betragen.

Fazit

Vielfach wird, um das Objekt für den Käufer zu sichern, der Kaufvertrag abgeschlossen, bevor die Finanzierung steht. Auf das darin liegende Risiko sollte der Makler seinen Kunden hin­weisen. Wird die Finanzierung versagt, wird immer wieder dem Makler der Vorwurf gemacht, er habe nicht hinreichend aufgeklärt.

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