Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft
bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs.1 i.V.m.
§ 14 Nr.1 WEG).

BGH, Urteil vom 24.01.2014; V ZR 48/13

Sachverhalt

Eine Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem 22-stöckigen Hochhaus mit Flachdach, auf
dem sich zwei Mobilfunksendeanlagen befinden. Die Wohnungseigentümer beschließen
mehrheitlich den Vertrag mit dem Betreiber einer Mobilfunkanlage zu „verlängern“ und ihm zu
gestatten, Antennen zu verlegen und hierzu auf dem Dach des bis dahin nicht mit
Mobilfunksendeanlagen versehenen Aufzugshauses drei Antennenträger zu errichten. Ein
Wohnungseigentümer erhebt eine Anfechtungsklage mit dem Ziel, den Beschluss für
unwirksam erklären zu lassen.

Entscheidung

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das der Anfechtungsklage
stattgegeben hat. Nach dem Urteil des BGH handelt es sich auch bei der nicht unerheblichen
Erweiterung einer bereits vorhandenen Anlage um eine bauliche Veränderung, die eine über
§ 14 Nr.1 WEG hinaus reichende nachteilige Beeinträchtigung darstellt. Das folgt u. a. daraus,
dass auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von
Mobilfunkantennen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen in
weiten Teilen der Bevölkerung die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder
Verkaufswertes von Eigentumswohnungen besteht. Die Regelvermutung des § 906 Abs.1
BGB, wonach im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer Strahlenimmissionen
hinzunehmen sind, wenn die Grenz- und Richtwerte eingehalten werden, ist auf das Verhältnis
unter Wohnungseigentümern nicht anwendbar. Diese Norm regelt nicht den Konflikt unter
Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden
soll. Das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage verlangt auch bei
Entscheidungen über Veränderungen ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, dass nur dann, wenn Modernisierungen bzw. die Anpassung
des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik oder eine modernisierende
Instandsetzung gemäß dem § 22 Abs.3 WEG die qualifizierte bzw. die einfache Mehrheit der
Wohnungseigentümer Veränderungen beschließen darf. Für darüber hinausgehende
Veränderungen gilt das Zustimmungserfordernis aller Wohnungseigentümer, selbst dann,
wenn schon Antennen vorhanden sind und die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden.

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