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Einwilligung in Telefonanrufe bei Schaltung einer Immobilienanzeige

  1. Wer als Verbraucher eine Anzeige schaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf „von Privat“ anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren.
  2. Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzu­bieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Ein­willigung nicht gedeckt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018; 8 U 153/17

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Anwältin, bietet ihre Eigentumswohnung im Internet zum Verkauf „von Privat“ an. Aufgrund einer bei „…..Kleinanzeigen“ erstellten Anzeige der Klägerin, in der diese ihre Telefonnummer angibt, ruft eine Mitarbeiterin der beklagten Maklerin bei der Klägerin an und fragt, ob die Beklagte die Wohnung ihrem Kunden vorstellen dürfe. Für die Klägerin sei das Ganze unverbindlich und kostenlos, sie könne die Wohnung weiterhin privat anbieten. Die Klägerin hält den Anruf für eine unzumutbare Belästigung i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Sie trägt vor, im Rahmen ihrer Verkaufsbemühungen sei sie von mehr als 80 Maklern angerufen und beantragt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Beklagte zu verpflichten, solche Anrufe zu unterlassen. Diese einstweilige Verfügung wird vom Landgericht Mannheim erlassen und durch Urteil des Landgerichts bestätigt. Die beklagte Maklerin legt Berufung ein.

Entscheidung

Das OLG Karlsruhe hebt die einstweilige Verfügung auf und legt der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Das Gericht führt aus, dass der Telefonanruf der Beklagten keine unerbetene Werbung i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei und die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Zwar handele es sich bei dem Telefonanruf um eine Telefon­werbung i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Telefonanruf bezwecke, auch wenn er nicht auf einen Vertrag mit der Klägerin gerichtet sei, mittelbar die Förderung des Absatzes der Dienst­leistung der Beklagten. Der Telefonanruf ist daher nach Auffassung des Gerichts als Werbung anzusehen. Er war aber keine unerbetene Werbung, weil die Klägerin zuvor in diese Maßnahme eingewilligt hatte.  Durch die Erstellung und Veröffentlichung der Verkaufsanzeige unter Angabe ihrer Rufnummer vor dem Telefonanruf durch die Beklagte hatte die Klägerin ausdrücklich und konkret ihr Einverständnis erklärt, telefonische Kaufangebote zu erhalten, und zwar auch solche von Maklern für von diesem vertretene Kaufinteressenten. Wer seine Wohnung unter Angabe seiner Rufnummer anbietet, rechnet in der Regel damit, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern und gewerblichen Käufern kontaktiert wird.

Die Beklagte musste deshalb nicht davon ausgehen, dass die Klägerin nur an Kaufangeboten und Anfragen von Privatpersonen interessiert sei. Das gilt umso mehr, als die Klägerin in ihrer Anfrage auch nicht zum Ausdruck brachte, dass sie keine Anfragen von Maklern wünsche. Diese Makleranfrage war deshalb noch von der Einwilligung der Klägerin gedeckt. Nicht mehr gedeckt wäre, wie das Gericht ausführt, wenn die Beklagte der Klägerin eine (entgeltliche) Vermittlungstätigkeit angeboten hätte.

Fazit

Das Gericht zeigt zutreffend die Grenzen der unerlaubten Werbung auf. Der Anruf eines Maklers auf ein privates Verkaufsinserat ist als Werbung anzusehen, da er auch der mittel­baren Absatzförderung gilt. Werbung umfasst nicht nur Angebotshandlungen, sondern auch Nachfragemaßnahmen. Hat der Privatverkäufer aber eine Telefonnummer angegeben und keine Makleranrufe ausgeschlossen, liegt damit nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe die Einwilligung für Makleranrufe für Suchkunden vor.

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