Einem Mieter steht nach einer erklärten Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ff. BGB kein Verbraucherwiderrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu.
BGH, Urteil vom 17.10.2018; VIII ZR 94/17
Sachverhalt
Der Mieter ist Kläger einer Wohnung in Berlin. Im Juli 2015 wurde er über die Hausverwaltung zur Zustimmung zu einer Vergleichsmietenerhöhung bezogen auf den Berliner Mietenspiegel aufgefordert, dem er nachkam. Kurz nach Erteilung der Zustimmungserklärung erklärte er den Widerruf. Anschließend bezahlte er die erhöhte Miete für mehrere Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit der Klage verfolgte er die Rückzahlung dieser Beträge und die Feststellung, dass er keine erhöhte Nettokaltmiete schuldet. In den Vorinstanzen war er mit der Klage unterlegen.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst sei und dem Mieter daher kein Widerrufsrecht zustünde. Der Wortlaut der dazu einschlägigen Vorschrift (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB) sei eng auszulegen. Das eingeführte Widerrufsrecht soll den Wohnraummieter vor Fehlentscheidungen schützen, die er aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters ausgesetzt ist. Dieser Zielsetzung sei bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit den dafür anzuwendenden gesetzlichen Regelungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Das Mieterhöhungsverlangen sei zu begründen, der Mieter habe eine angemessene Überlegungsfrist innerhalb der er das Mieterhöhungsverlangen prüfen könne und zu einer Entscheidung gelangen könne. Somit sei bereits durch die eigenen Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB sichergestellt, dass der Sinn und Zweck dieser Verbraucherschutzregelung hinreichend erfüllt sei.
Fazit
Das Urteil schafft nun endlich Klarheit. Sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung der Untergerichte wurde zumindest teilweise eine andere Auffassung vertreten. Vermieter und Hausverwalter, die „auf Nummer sicher“ gehen wollten, mussten daher neben dem Mieterhöhungsverlangen Widerrufsformulare beifügen, die das Mieterhöhungsverfahren in der Praxis aufwendiger und komplizierter gestaltet haben. Wovor der Wohnraummieter neben dem ohnehin langen und mieterfreundlichen Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558 BGB noch zusätzlich geschützt werden sollte, wenn er sozusagen „sehenden Auges“ eine rechtsverbindliche Willenserklärung abgegeben hatte, ist zu Recht auf Kritik gestoßen.