Eine Minderfläche von über 10 % rechtfertigt einen quotalen Rückzahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn laut Kaufvertrag nicht für eine bestimmte Größe der Wohnung gehaftet werden soll, sofern die größere Wohnfläche arglistig vorgetäuscht wurde.
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 10 U 834/12
Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer verkauft seine Wohnung unter Angabe einer bestimmten Wohnfläche im Kaufvertrag. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages stellt der Käufer fest, dass die Wohnfläche tatsächlich über 10 % kleiner ist als im Kaufvertrag angegeben. Der Käufer macht einen Rückzahlungsanspruch von rund € 12.600,- geltend aufgrund der festgestellten Minderfläche der ihm verkauften Wohnung.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt die Entscheidung des Landgericht Koblenz durch Beschluss, mit dem dem beklagten Verkäufer mitgeteilt worden ist, dass die von ihm eingelegte Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Das OLG teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Verkäufer dem Käufer eine deutlich zu große Wohnfläche vorgespiegelt hatte. Die Feststellung des Landgerichts, dass dem Verkäufer jedenfalls aus der korrigierten Teilungserklärung und der ihm jährlich übermittelten Wohngeld-Abrechnungen bekannt gewesen sei, welche Größe die Wohnung tatsächlich hatte, sei zutreffend. Selbst wenn dem Beklagten jedoch die tatsächliche Wohnfläche nicht bekannt gewesen sei, habe der Verkäufer dennoch mit Arglist in Bezug auf die Wohnungsgröße gehandelt. Denn arglistig handelt auch derjenige, der „ins Blaue hinein“ Erklärungen abgibt, deren Unrichtigkeit ohne weiteres für ihn erkennbar ist. Die falschen Angaben des Maklers im Exposé zur Wohnungsgröße müsse sich der Verkäufer deshalb zurechnen lassen, weil er der Maklerfirma die entsprechenden Informationen geliefert und für das Exposé mit der falschen Flächenangabe seine Freigabe erteilt hat. Den Einwand des Verkäufers, der Makler sei verpflichtet gewesen, die Falschangabe von sich aus zu prüfen und zu berichtigen, lässt das Oberlandesgericht Koblenz ebenfalls nicht geltend. Der Makler war nicht verpflichtet, unabhängig von den Unterlagen die ihm überlassen worden sind, die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln. Vielmehr war es Aufgabe des Verkäufers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Käufern das Kaufobjekt zutreffend darstellt.
Fazit
Der Entscheidung der OLG Koblenz ist in vollem Umfang beizupflichten. Dem Verkäufer allein ist im Hinblick auf die im Rahmen der Verhandlungen angegebene falsche Wohnfläche Arglist anzulasten. Auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsschluss bezüglich der Wohnungsgröße kann er sich deshalb nicht berufen.