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Eine falsche Angabe des Immobilienbaujahrs im Exposé führt nicht zur Verwirkung des Maklerlohns.

Hinsichtlich des Maklerlohns liegt das für die Anwendung des Verwirkungsgedankens erforderliche außergewöhnliche Gewicht des Vertragsverstoßes nur vor, wenn der Makler seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber in mindestens einer dem Vorsatz nahe kommenden, grob leichtfertigen Weise verletzt. Dies ist nicht anzunehmen, wenn das Baujahr der Immobilie im Exposé und im Angebot falsch angegeben wurde oder das Objekt in der Zwangsversteigerung stand.

AG Mannheim, Urteil vom 13.01.2012, Az. 3 C 273/11

Sachverhalt

Die Maklerin weist dem Kunden provisionspflichtig eine Eigentumswohnung nach. Im Exposé
und in einem weiteren Angebot wird das Baujahr der Immobilie mit „ca. 1989“ bzw. mit
„1989“ angeben. Das Gesamtobjekt war aber schon 1978 / 1979 in Wohnungseigentum
aufgeteilt worden. Für das angebotene Objekt war die Zwangsverwaltung angeordnet und
Zwangsversteigerungstermin angesetzt. Im notariellen Kaufertrag wurde der kaufende
Maklerkunde hierauf hingewiesen. Der Kunde verweigert die Provisionszahlung mit der
Begründung, das Baujahr sei falsch angegeben, die Anordnung der Zwangsverwaltung sowie
die Ansetzung des Zwangsversteigerungstermins sei ihm vom Makler verschwiegen. Die
Maklerin habe Kenntnis von Baujahr und Zwangsversteigerung gehabt bzw. habe diese
Kenntnis haben müssen, denn die Muttergesellschaft der Maklerin, eine Volksbank, habe die
Zwangsversteigerung betrieben und habe damit auch Kenntnis vom tatsächlichen Baujahr und
der Zwangsversteigerung gehabt.

Entscheidung

Das Amtsgericht Mannheim verurteilt den Käufer zur Zahlung der Provision. Dass die Maklerin
Informationen vom tatsächlichen Baujahr oder dem angesetzten Zwangsversteigerungstermin
gehabt habe, habe der Kunde nicht unter Beweis stellen können. Die Maklerin habe vielmehr
in ihren AGB darauf hingewiesen, dass alle Angaben im Exposé vom Verkäufer stammen und
habe eine Haftung hierfür nicht übernommen.
Da die Maklerin Informationen, die sie vom Verkäufer erhalten habe, grundsätzlich nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeprüft weitergeben dürfe und vorliegend der Käufer
nicht dartun konnte, dass die Maklerin Kenntnis vom Baujahr und von der
Zwangsversteigerung hatte, sei ihr ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen,
insbesondere sei ihr ein vorsätzliches, wenn nicht gar arglistiges Verhalten, das
Voraussetzung für die Anwendung des § 654 BGB sei, nicht vorzuwerfen. Der Maklerin könne
auch nicht das Wissen der Muttergesellschaft zugerechnet werden. Die Maklerin trete als
„Immobilien GmbH der Volksbank …“ im Rechtsverkehr auf. Daraus folge aber nicht zugleich,
dass die Maklerin verpflichtet sei, für den von ihr wahrgenommenen Geschäftsbereich einen
übergreifenden Informationsaustausch mit der Volksbank zu organisieren, vor allem die vom
Verkäufer genannten Informationen anhand der bei der Volksbank vorhandenen
Informationen aus einer Zwangsversteigerung zu überprüfen.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung zu den
Aufklärungspflichten des Maklers. Für falsche Angaben im Exposé zu Grundstücksfläche,
Baujahr etc. soll der Makler nur haften, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt ist bzw. er sie
unschwer erkennen konnte / musste. Zu eigenen Nachforschungen ist der Makler nur
verpflichtet, wenn der Kunde ihn entsprechend beauftragt oder es sich aus anderen
Umständen ergibt, etwa weil der Makler bestimmte Zusicherungen oder Anpreisungen
gemacht hat. Es ist deshalb Angelegenheit des Kunden, im Einzelfall den Makler zu
beauftragen, bestimmte Nachprüfungen vorzunehmen.
Der Makler ist andererseits verpflichtet, aus dem Treueverhältnis zwischen ihm und dem
Auftraggeber, alle dem Makler bekannten Umstände, die sich auf den Geschäftsabschluss
beziehen und die sich auf die Entscheidung des Auftraggeber von Bedeutung sein können,
diesem mitzuteilen.

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