Newsletter Wohnraummietrecht

„Eigenbedarfskündigung“ auch zu rein beruflichen Zwecken

BGH, Urteil vom 26.09.2012, VIII ZR 330/11

Sachverhalt

Streitgegenstand ist eine Wohnung in Berlin. Im November 2009 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristgemäß. Er begründet die Kündigung damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die Wohnung zu verlegen. Die Mieter widersprachen dieser Kündigung. Die Räumungsklage des Vermieters hatte in I. und II. Instanz keinen Erfolg, wohl aber die vom Berufungsgericht zugelassene Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Entscheidungsgründe

Auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen wolle, könne ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit sei dieses Interesse nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das müsse umso mehr gelten, wenn sich die selbstgenutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der Rechtsstreit ist nicht beendet, der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen, da für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Umständen noch Feststellungen getroffen werden müssen. Das Berufungsgericht habe ferner zu prüfen, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.

Praxisempfehlung

Trotz der klaren Aussage des Bundesgerichtshofs dass die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses ist Zurückhaltung geboten. In jedem Falle ist der Nachweis zu erbringen, dass die vermietete Wohnung ausschließlich für die berufliche Tätigkeit des Vermieters benötigt wird. Weitere Voraussetzung könnte sein, dass sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

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