Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

BGH, Urteil vom 14.12.2018; V ZR 2/18

Sachverhalt

In einer Eigentümerversammlung im August 2014 genehmigten die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss den Wirtschaftsplan 2015 und legten zugleich fest, dass dieser so lange Gültigkeit hat, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.

Ein Eigentümer hat nach Ablauf der Anfechtungsfrist Klage erhoben und begehrt die Fest­stellung, dass der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans wegen der Fort­geltungsklausel nichtig ist. Hilfsweise will er festgestellt wissen, dass der Beschluss zumindest insoweit nichtig ist, als der Wirtschaftsplan der WEG so lange gültig sein soll, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen ist.

Entscheidung

Der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und dessen Gültigkeit bis Verab­schiedung eines neuen Wirtschaftsplans ist nicht nichtig.

Den Eigentümern fehlt es für einen solchen Beschluss nicht an der erforderlichen Beschluss­kompetenz. Zwar bedarf eine abstrakt-generelle Regelung mit dem Inhalt, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, einer Vereinbarung und kann nicht per Beschluss getroffen werden. Die Wohnungseigentümer besitzen aber die Kom­petenz, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Das folgt aus § 28 Abs. 5 WEG. Dem steht auch § 28 Abs. 1 WEG nicht entgegen. Diese Vorschrift ordnet lediglich an, dass der Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen ist. Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen. Die Eigentümer müssen die Fortgeltung des Wirtschaftsplans auch nicht befristen, denn auch ein unbefristeter Fortgeltungsbeschluss entbindet den Verwalter nicht von der Pflicht, auch für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungs­eigentümer dann zu beschließen haben. Der Sinn einer Fortgeltungsklausel liegt darin, Finan­zierungslücken bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans zu vermeiden, nicht aber im Verzicht auf einen solchen. Kommt der Verwalter seiner Pflicht, einen neuen Wirtschaftsplan aufzustellen, nicht nach, können die Eigentümer diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Ein Fortgeltungsbeschluss steht dem nicht entgegen.

Fazit

Eine gute und praxisorientierte Entscheidung für die Eigentümer, denn die Gemeinschaft hat durch die Fortgeltungsklausel auch im folgenden Jahr, bis es zu einer ordentlichen Eigen­tümerversammlung kommt, einen ununterbrochenen Anspruch auf Zahlung der Hausgelder. Anderenfalls könnte es zu Liquiditätsengpässen kommen, wenn der neue Wirtschaftsplan noch nicht beschlossen ist.

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