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Die „übliche“ Provisionshöhe bei „Niedrigpreis-Objekt“

  1. Bei einer vertraglich vorbehaltenen Doppeltätigkeit des Maklers muss der Kauf­interessent damit rechnen, dass der Verkäufer eine auf seiner Seite anfallende Provisionszahlung in den Kaufpreis miteinberechnet. Dass der Verkäufer später zu keiner entsprechenden Kaufpreisreduzierung bereit ist, ist für die Arglist­anfechtung des Käufers ohne Bedeutung.
  2. Namentlich bei Vermittlung von am Markt schwer „unterzubringenden“ Objekten im so genannten Niedrigpreisbereich darf der Makler unabhängig vom Aufwand eine Mischkalkulation anstellen. Eine gegen dem Marktüblichen leicht erhöhte Festprovision ist deshalb nicht per se unangemessen oder gar sitten­widrig, selbst wenn der Makler als Doppelmakler honoriert wird.

AG Zittau, Urteil 09.06.2017; Az. 14 C 319/13

Sachverhalt

Der Makler schließt mit dem Kaufinteressenten einen Maklervertrag mit Nachweisbestätigung. Der Kaufinteressent verpflichtet sich, bei Abschluss des Kaufvertrages eine Festprovision von 2.380,00 € zu zahlen. Der Makler soll berechtigt sein, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu werden. In dem vom Kaufinteressenten abgeschlossenen Kaufvertrag wird ein Kaufpreis in Höhe von 19.000,00 € vereinbart. Der Makler macht den vereinbarten Provisionsanspruch in Höhe von 2.380,00 € geltend. Der Käufer macht geltend, dass es sich um eine überhöhte Provision handele, die bei 12,59 % des Kaufpreises liege und sittenwidrig sei. Der Makler habe darüber hinaus auch vom Verkäufer eine Provision erhalten und komme damit auf eine Gesamtprovision von 25 % des Kaufpreises.

Entscheidung

Das Amtsgericht Zittau gibt der Provisionsklage statt und führt aus, dass die vereinbarte Provisionshöhe nicht sittenwidrig sei. Das Gericht hat dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach beträgt für Sachsen, wo das streitbefangene Objekt belegen ist, die übliche Nachweis- und Vermittlungsprovision insgesamt 5,5 %. Der Niedrigpreisbereich wird aber beeinflusst von zwei Faktoren, nämlich der kostendeckenden Arbeit des Maklers und zum anderen der schweren Verkäuflichkeit solcher Objekte (deshalb Niedrigpreis) und dem damit einhergehenden Aufwand für den Makler. Für Sachsen ermittelt der Sachverständige einen landesweiten Durchschnitt von 3.300 Euro Festprovision bei Niedrigpreisobjekten bis zu einem Kaufpreis von 60.000,00 €. Da der Kaufpreis des streitbefangenen Objektes nur bei etwa 1/3 der zugrunde gelegten 60.000,00 € Kaufpreis liege, sei es hinzunehmen, dass die vereinbarte Gesamtprovision von Verkäufer und Käufer leicht erhöht mit 240,00 € über dem festgestellten üblichen Satz liege.

Fazit

Im Niedrigpreisbereich wird häufig von der Berechnung eines 100-Satzes vom Kaufpreis als Provision abgesehen und ein Festpreis vereinbart. Diese Handhabung ist zulässig, verlangt aber bei der Vereinbarung der Provisionshöhe auch Augenmaß. Die Kosten des Rechtsstreits erhöhen sich für die unterlegene Prozesspartei, wenn das Gericht wie vorliegend, ein Sachverständigengutachten einholen muss.    

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