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Die Übersendung von Interessentenlisten genügt nicht für eine provisionsauslösende Nachweistätigkeit des Maklers

LG Detmold, Urteil vom 23.10.2013; Az. 10 S 52/13

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Einfamilien-Reihenhauses verlangt die Maklerfirma – die Klägerin – von der Beklagten die Bezahlung von Maklercourtage. Gestützt wird dieser Anspruch auf eine Nachweisliste aus dem Jahre 2012, in der auch der spätere Käufer des Objektes als Interessent benannt worden war. Nach einer Besichtigung des Objektes kam es rund vier Monate später zum Kaufvertrag. Das Amtsgericht Detmold hatte der Klage stattgegeben: Angesichts des zeitlichen Ablaufs spreche die Vermutung für einen entsprechenden Kausalzusammenhang.

Entscheidung

Die von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich: Eine Vermittlungsleistung der Maklerfirma, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vorliegt, wenn der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsschlusses einwirkt, komme zweifellos nicht in Betracht. Voraussetzung sei, dass die Maklerin gegenüber ihrer Kunden eine provisionsauslösende Nachweistätigkeit erbracht habe. Dafür sei Voraussetzung, dass aufgrund der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber dieser in die Lage versetzt werde, in konkrete Verhandlungen mit dem potenziellen Vertragspartner über dem von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Maßgeblich dafür sei allerdings nicht das Verhältnis der Maklerfirma zum Käuferinteressenten, vielmehr sei auf das Verhältnis zur Beklagten als Verkäuferin des Objektes abzustellen. Diese habe jedoch nur Listen mit verschiedenen Personen, die sie als Interessenten bezeichnete übersandt. Das reiche nicht aus, um eine provisionsauslösende Nachweistätigkeit annehmen zu können. Die Verschaffung einer bloßen Ermittlungsmöglichkeit durch Übersendung einer sogenannten Interessentenliste sei kein Nachweis. Voraussetzung für einen Nachweis sei vielmehr, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift zur Kenntnis bringe und auf eine konkrete Vertragsangelegenheit hinweise. Aus der übersandten Liste sei jedenfalls nach Auffassung des Landgerichts nicht ohne weiteres erkennbar, ob und wer von den aufgeführten Personen tatsächlich ein Interesse am Erwerb des Objektes habe. Allein die Überschreibung mit „Nachweisliste“ reiche dafür nicht aus. Die Namen, die in der Liste aufgeführt sind, stellen nach Auffassung der Detmolder Richter einen reinen Tätigkeitsnachweis dar, nachdem die Verkäuferin den Maklervertrag gekündigt hatte. Jedenfalls sei die Benennung eines konkreten Interessenten die ureigenste Aufgabe des Nachweismaklers, der sich im vorliegenden Fall mit allen in der Liste aufgeführten Personen hätte in Verbindung setzen müssen, ohne allerdings sicher zu sein, dass eine von ihne konkret an dem Objekt interessiert war. Eine solche Tätigkeit sei dem Auftraggeber aber auch nach einer Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 16.06.2000 (Az: 17 U 82/99) nicht zumutbar.

Fazit

Das Urteil mag im Ergebnis zutreffend sein. Es fällt aber in Maklerrechtsprozessen insbesondere auf, dass immer wieder versucht wird, „rechtlich“ zweifelhafte Argumentationen zu finden, um einen Provisionsanspruch zu Fall zu bringen. Woher weiß zum Beispiel das Landgericht Detmold, dass die Beklagte anhand der Tätigkeit der Klägerin nicht erkennen konnte, dass der spätere Käufer ein konkreter Interessent war? Dies dürfte eine reine Mutmaßung sein, die im Übrigen leicht auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit zu überprüfen war.

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