Allgemeines Immobilienrecht Newsletter

Die Änderungen der seit 01. Mai 2014 geltenden EnEV 2014

Am 01. Mai 2014 ist die geänderte Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen der Verordnung, die seit Inkrafttreten zu beachten sind, stellen wir Ihnen nachfolgend vor. Die Änderungen betreffen

– Pflichtangaben von Energiekennwerten in kommerziellen Immobilienanzeigen bei Vermietung und Verkauf

– Neue Anforderungen bei ab 01.05.2014 erstellten Energieausweisen

– Änderungen der Isolierungsanforderungen beim Neubau und bei Modernisierung im Bestand

1. Energieausweis

Der Bauherr bzw. Eigentümer eines Neubaus hat dafür Sorge zu tragen, dass man ihm einen Energieausweis gemäß der EnEV ausstellt, und zwar unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes (§ 16 Abs. 1 EnEV). Die Ausstellung eines Energieausweises ist daher bei allen Neubauten verpflichtend. Bei Bestandsbauten ist der Energieausweis Pflicht, wenn das Objekt vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausschließlich für die reine Eigennutzung ist für Bestandsbauten der Energieausweis nicht verpflichtend. 􀂾 Der neue Energieausweis gibt nunmehr neun Energieeffizientsklassen vor (A+ bis H). Die Spanne der Energieeffizientsklassen hat sich zudem deutlich verkürzt (von bisher über 400 kWh/(m²a) im obersten Segment auf höchstens über 250 kWh/(m²a). Teil des Energieausweises sind zukünftig auch Modernisierungsempfehlungen (Anlage 10 der Muster der Modernisierungsempfehlungen). Diese sind zukünftig im Energieausweis integriert. Der Aussteller des Ausweises muss auch angeben, ob er eine Modernisierungsmaßnahme im Zusammenhang mit größeren Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfiehlt. Für die Energieausweise werden Registriernummern ausgegeben, um den Behörden zu erlauben, Stichproben von Energieausweisen auszuwählen und anhand der Unterlagen zu kontrollieren, ob die EnEV-Vorgaben erfüllt sind. Der Energieausweis ist zukünftig allen potentiellen Käufern oder potentiellen Neumietern/- pächtern unaufgefordert vorzulegen, spätestens bei Besichtigung des Objekts oder – wenn keine Besichtigung stattfindet – unverzüglich (§ 16 Abs. 2 EnEV), spätestens jedoch auf Anfrage. Zudem ist der Energieausweis nach Vertragsabschluss unverzüglich und unaufgefordert an den Käufer bzw. Mieter/Pächter zu übergeben (mindestens eine Kopie davon). Ausnahmen bestehen bei kleinen Gebäuden unter 50 qm Nutzfläche und denkmalgeschützten Objekten. In öffentlichen Bauten besteht eine Pflicht zum öffentlichen Aushang des Energieausweises bei einer Nutzfläche über 500 qm (ab 08.07.2015 bei einer Nutzfläche von 250 qm). Die Aushangpflicht trifft den Mieter, wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt. Den Eigentümer trifft die Pflicht, dem Mieter den Energieausweis zu übergeben.

2. Angaben in Immobilienanzeigen

In kommerziellen Anzeigen (Vermietung, Verpachtung und Verkauf) sind ab 01.05.2014 auch die Energiekennwerte in der Immobilienanzeige mit anzugeben (§ 16a EnEV). Dort muss veröffentlich werden:

– Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)

– Endenergiebedarf oder –Verbrauch des Gebäudes

– Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes

– Bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizientsklasse

Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht (also ohne Angabe einer Energieeffizientsklasse) vor, besteht auch keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Die „alten“ Energieausweise behalten bis zu ihrem Ablauf ihre Gültigkeit.

3. Änderungen für Neubauten

Ab 01.01.2016 werden die energetischen Anforderungen an Neubauten um durchschnittlich 25% des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20% bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle, dem sog. zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten, angehoben. Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Konkrete Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden bis spätestens Ende 2018 für alle Neubauten festgelegt (bis Ende 2016 für Behördengebäude). Die Verschärfungen für den Neubau der EnEV 2014 gelten, wenn der Bauherr den Bauantrag ab dem 01.01.2016 oder später einreicht bzw. die Bauanzeige am 01.01.2016 oder später eingereicht wird, bzw. bei genehmigungs- und anzeigenfreien Bauvorhaben, wenn der Bauherr mit der Bauausführung im Jahr 2016 beginnt.

4. Änderungen für Bestandsbauten

§ 10 Abs.3 EnEV schreibt zukünftig vor, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum bis zum 31.12.2015 so gedämmt werden müssen, dass sie einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W(m²) nicht überschreiten. Alternativ zur Geschossdeckendämmung kann auch das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt werden. Unterschied zur EnEV 2009 ist die Tatsache, dass nunmehr ein Dämmstandard vorgegeben wird, d.h., schlecht oder unzureichend gedämmte oberste Geschossdecken müssen entsprechend den Vorgaben gedämmt sein. Ab dem Jahr 2015 müssen Konstanttemperatur-Heizkessel (Standardheizkessel, die ihre Temperatur nicht der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen) nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Bisher galt dies nur für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. In keinem Fall betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser, wenn der Eigentümer spätestens zum 01.02.2002 eine Wohnung in diesem Haus selbst genutzt hat, im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Bei Modernisierung und Sanierung im Bestand sind weiterhin wie auch bisher die (bis auf die aufgeführte Ausnahme in § 10) unveränderten Anforderungen aus den §§ 9 und 10 EnEV zu berücksichtigen. Die EnEV-Anforderungen, die sich auf den Neubaustandard beziehen, sind bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzflächen nicht zwingend zu berücksichtigen, auch wenn der Bauherr den Bauantrag/die Bauanzeige/den Beginn des Bauvorhabens nach dem 01.01.2016 einreicht/vornimmt.

5. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten werden bei Verstößen gegen die Regelungen der EnEV mit Geldbußen bis zu € 15.000,00 bestraft, wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht. Wenn die Registriernummer nicht eingetragen wird oder die geforderten Unterlagen und Daten für die Stichprobenkontrolle der Behörde nicht wie gefordert übermittelt wird, sind Geldbußen bis zum € 5.000,00 möglich. Bis zu € 50.000,00 Bußgeld können anfallen, wenn alte Heizkessel trotz Betriebsverbot weiterhin genutzt wird, wenn ungedämmte Leitungen nicht wie gefordert isoliert werden, wenn oberste zugängliche Geschossdecken nicht pflichtgemäß gedämmt werden.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner