Dem Berechtigten ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenen Rechnung für die Nebenkostenabrechnung mitzuteilen
Derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen (Nebenkostenabrechnung), hat dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, diese Belege auch zu vorzulegen. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Belege, die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich sind.
LG Leipzig, Urteil vom 11.08.2021; 09 O 539/19
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand ein Gewerberaummietvertrag. Der Mieter begehrte über seine Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2016 und 2017. Es fanden zwei Termine im Büro der Hausverwaltung zur Belegeinsicht statt. Der Mieter geht allerdings davon aus, dass ihm dort nicht sämtliche zugrunde liegenden Unterlagen und Belege vorgelegt worden sind. Mit der Klage wird daher die Erstellung einer neuen Abrechnung und die Vorlage der zugrunde liegenden Belege begehrt.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des Landgerichtes sind folgende Belege vorzulegen
- Sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnungen eingeflossen sind.
- Sämtliche in die Abrechnungen eingeflossenen Rechnungen, einschließlich der zugehörigen Lieferscheine und Stundenzettel.
- Typenangaben und, soweit vorhanden, Eichnachweise für alle Verbrauchserfassungsgeräte.
- Sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel, einschließlich
- der Erfassungsbelege (Ablese-/Verbrauchsquittungen);
- für sämtliche Einzel- und Gesamtverbrauchsstellen;
- der Flächen- und Volumenberechnungen;
- Leitungs- und Baupläne für Heizung- und Elektroleitungen.
Fazit
Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, wie umfassend das Recht auf Einsicht in Rechnungsbelege bei einer Betriebskostenabrechnung ist. Sämtliche Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen, müssen vorgezeigt werden. Auf Datenschutz kann sich der Vermieter in der Regel nicht berufen. Der BGH hat hierzu bereits in der Entscheidung vom 07.02.2018; VIII ZR 189/17, klargestellt, dass bei entsprechenden Bedenken eine Schwärzung von Namen, Geburtsdaten und personenrelevanten Daten ohne weiteres möglich ist. Dort ging es um einen Anspruch auf Belegeinsicht in Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer, um die richtige Verbrauchserfassung zu kontrollieren.