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Der Zweck heilt nicht die Mittel

Auch nach Abschluss des vom Makler vermittelten Kaufvertrages kann der Makler durch eine schwerwiegende Vertragsverletzung seinen Provisionsanspruch ver­wirken.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020, 7 U 112/19

Sachverhalt

Der klagende Makler vermittelt einem Kunden unter Hinweis auf seine Provisionsforderung die Möglichkeit, einen Kaufvertrag abzuschließen. Die Provision sollte bei Fälligkeit der im Kauf­vertrag vereinbarten Anzahlung auf den Kaufpreis gezahlt werden. Die Anzahlung wurde an die Verkäufer geleistet. Die Provisionszahlung an den Makler hielt die beklagte Käuferin zurück. Die Verkäufer teilten der Beklagten mit, dass die Übergabe des Grundstücks an sie erfolgen könne, wenn die Provision an den Kläger gezahlt sei. Der Kläger selbst teilte der Beklagten mit, dass er keine Übernahme des Objektes anbieten könne, da die Provision an ihn noch nicht gezahlt sei und er von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch mache. Der Makler erhebt Zahlungsklage. Das Landgericht weist die Klage zurück. Im Berufungsverfahren erklärt der Kläger, er habe erst nach Abschluss des Kaufvertrages die Übergabe des Objekts von der Zahlung der Provision abhängig gemacht. Damit komme aus zeitlichen Gründen eine Ver­wirkung nicht mehr in Betracht. Im Übrigen habe er nur die Forderung der Verkäufer auf Pro­visionszahlung wiederholt.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück. Die Verwirkung der Provision sei nicht nur bis auf den Abschluss des Kaufvertrages begrenzt, sondern sei so lange gegeben, wie die Makler­provision nicht gezahlt ist.

Fernliegend sei, so die Richter, dass die Verkäufer die Übergabe des Objektes von der Zahlung der Maklerprovision abhängig gemacht hätten. Dies könne nur auf Betreiben des Klägers geschehen sein, weil den Interessen der Verkäufer, den restlichen Kaufpreis zu er­halten, dadurch sogar entgegengewirkt worden sei. Selbst wenn es dem Kläger nur um die Durchsetzung der Provision gegangen sei, durfte er dies nicht mittels einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung tun. Der Zweck heiligt insoweit nicht die Mittel.

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