Der Schallschutz zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ist maßgebend, Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
BGH, Urteil vom 05.06.2013, VIII ZR 287/12
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach – bei Fehlen einer vertraglichen Abrede – eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen. Mit diesem Leitsatz gab der BGH einem Vermieter in letzter Instanz Recht. Die Klage seines Mieters auf Rückzahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete fand bei den Richtern in Karlsruhe keine Zustimmung. Zuvor allerdings hatten das Amts- und das Landgericht Mannheim der Klage des Mieters stattgegeben. Anders der BGH: Der Umstand, dass der Vermieter den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert hatte, rechtfertige es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Diese Maßnahme sei nämlich von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her keineswegs mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Ein Mieter könne nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt werde, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genüge. Der Tritt- und Luftschallschutz der Wohnung sei daher zu bemessen an dem Wiederaufbau des Hauses 1952. Er sei ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten. Diese Bestätigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2004 (VIII ZR 355/03) und 2009 (VIII ZR 131/08) stellt hoffentlich endlich den Rechtsfrieden zu dieser Thematik her.