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Darlegungs- und Beweislast des Mieters für ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung

LG Berlin, Urteil vom 11.04.2018; 66 S 275/17

Sachverhalt

Der Mieter bewohnte alleine eine 3-Zimmer-Wohnung in Berlin. Mit der Begründung, er könne sich die Wohnung alleine nicht mehr leisten, begehrte er von seinem Vermieter die Zu­stimmung zur Untervermietung. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch gering vergütete Arbeit und Hartz IV-Leistungen. Bei der Anfrage zur Erlaubnis der Untervermietung gab er auch Namen, Anschrift und die Höhe der Untermiete seines Untermieters an. Der Vermieter gab sich mit den Angaben nicht zufrieden und verlangte u.a. einen aktuellen und zugleich vollständigen Bescheid des Jobcenters, wozu der Mieter nicht bereit war. Der Mieter erhob Klage auf Erteilung der Zustimmung. Vor Gericht legte er dann die noch zusätzlich einge­forderten Nachweise des Vermieters vor. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Vermieters wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen und die erstinstanzliche Ent­scheidung bestätigt.

Entscheidungsgründe

An die Darlegung der wirtschaftlichen Interessen des Mieters seien keine zu strengen Anforde­rungen zu stellen. Eine schwere eigene Notsituation sei nicht erforderlich. Der Vermieter habe keinen Anspruch darauf, dass der Mieter ihm zum Beweis vollständige aktuelle und aussage­kräftige Unterlagen vorlegen müsse. Er müsse insbesondere nicht sämtliche Sozialdaten gegenüber seinem Vermieter offenbaren. Der Mieter müsse keine unnötigen Details offen­baren. Der Mieter könnte den Auflagen nachkommen, indem er zwar den zugrundeliegenden Einkommensbescheid vorlegt, weitere Angaben im Bescheid aber geschwärzt werden. Allein die Bescheinigung über den Erhalt von Leistungen nach Hartz IV dürfte ausreichend sein, um darzulegen, dass sich der Mieter in keiner finanziell rosigen Situation befände.

Fazit

Das Urteil stellt keinen Freibrief für die grundsätzlich bestehende Darlegungs- und Beweislast des Mieters für ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB dar. Vermieter sollten vor einer Ablehnung der Untervermietung aber bedenken, dass sie im Fall einer unberechtigten Ablehnung auch auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtver­letzung gem. § 280 BGB verklagt werden können. So hatte beispielsweise der BGH im Urteil vom 11.06.2014; VIII ZR 349/13, den klagenden Mietern einer 3-Zimmer-Wohnung, die sich aus beruflichen Gründen für mehrere Jahre in Kanada aufhielten, einen Schadensersatz­anspruch für den geltend gemachten Mietausfall über mehrere Tausend Euro zugestanden, nachdem der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hatte. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 26.11.2013; 316 S 57/13, soll auch jedes höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht, ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen.

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