Bienenhaltung auf dem Balkon des Nachbarn
Auch von einem „sanftmütigen Jungvolk“ einer einheimischen Honigbienenart können nachhaltige Belästigungen der Nachbarn ausgehen, die einer gerichtlich angeordneten Entfernung des Bienenvolkes rechtfertigen können.
AG Hamburg, Urteil vom 07.03.2014, Az. 641 C 377/13
Sachverhalt
Mehrere Nachbarn des Balkon-Imkers hatten sich über das ständige Ein- und Ausfliegen von Bienen beschwert. Sie fühlten sich in der Nutzung ihrer Balkone und Terrassen eingeschränkt. Ihre Beschwerden prallten bei dem honigproduzierenden Nachbarn ab. Dieser berief sich u.a. darauf, dass es sich bei seinen Bienen um eine Rasse handele, die nicht – oder nur wenig – steche; Menschen sowieso nur, wenn sie unmittelbarer Gewalt ausgesetzt seien.
Entscheidung
Ob es sich bei den störenden Bienen um solche guterzogenen Tierchen gehandelt hat, weiß auch der Richter aus Hamburg nicht: „Es ist für die regelmäßig nicht bienenkundigen Nachbarn schon nicht hinreichend zu erkennen, ob es sich um eine Biene aus dem vom Beklagten gehaltenen Volk oder eine andere Biene oder gar eine Wespe handelt.“ Die Angst der Nachbarn vor einem Bienenstich sei deshalb bei der Wahrnehmung eines summenden schwarz-gelb-gestreiften Tieres nachvollziehbar. Er gab der Klage des Nachbarn statt und verurteilte die Beklagten zur Unterlassung der Bienenhaltung und die rd. 20.000 noch anwesenden Bienen zum Verlassen ihrer Waben.