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BGH reduziert Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 30.04.2014; VIII ZR 284/13

Sachverhalt

Im Jahre 1999 mieteten die beklagten Mieter eine 158 qm große Wohnung in Essen. Die
Kläger als Vermieter dieser Wohnung kündigten etwa 13 Jahre später das Mietverhältnis mit
den Beklagten mit der Begründung, sie benötigten die Wohnung für ihre Tochter, die bisher
eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnte. Die Tochter
wolle in der größeren Wohnung mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand
begründen.
Das Amtsgericht Essen verurteilte die Beklagten zur Räumung. Das Landgericht als
Berufungsinstanz wies hingegen die Klage ab. Im Urteil wurde die Revision zugelassen.

Entscheidung

Der VIII. Senat lässt keinen Zweifel daran, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht daran
scheitert, dass der Lebensgefährte der Tochter im Kündigungsschreiben namentlich nicht
benannt ist. Identifizierbar benannt werden muss dagegen in jedem Fall die
Eigenbedarfsperson, hier die Tochter. Ferner ist das Interesse darzulegen, dass die Tochter an
der Erlangung der Wohnung hat. Der Hinweis in der Kündigung, dass die Tochter des
Vermieters in eine größere Wohnung ziehen wolle, um dort gemeinsam mit ihrem
Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen, genüge daher als
konkretisierter Eigenbedarfsgrund, denn das gesetzliche Begründungserfordernis des § 573
Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart bestimmbar ist, dass er von
anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.

Kommentar

Der BGH bestätigt erneut seine bisherige Rechtsprechung. Es besteht kein Zweifel, dass der
BGH auch in der hier anstehenden Rechtsfrage der hinreichenden Begründetheit einer
Eigenbedarfskündigung deutlich großzügiger geworden ist.

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