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BGH modifiziert Rechtsprechung zu Hausverbot

BGH, Urteil vom 29.05.2020; V ZR 275/18

Sachverhalt

Der BGH hatte über die Klage einer Sauna-Besucherin zu entscheiden, der ein Hausverbot von der Betreiberin ihrer Stamm-Therme für deren Einrichtungen erteilt worden war. Die Klägerin machte insbesondere geltend, bereits für Jahre im Voraus Eintrittskarten für die Therme erworben zu haben.

Entscheidung

Der BGH bestätigt – unter ausführlicher Erörterung der rechtlichen Besonderheiten des Haus­rechts als Ausdruck der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie der Privatautono­mie – die Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots.

Er stellt klar, dass beispielsweise vertragliche Bindungen für die Begründung eines den Ver­trag vereitelnden Hausverbots gewichtige Sachgründe erfordern, eine solche Bindung jedoch nicht bereits bei – nicht personalisierten und frei übertragbaren – Eintrittskarten vorliege.

In seiner Entscheidung nimmt der BGH ausdrücklich eine Modifizierung seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend vor, dass die gleichheitsgerechte Gestaltung eines Privatrechts­verhältnisses gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nur in spezifischen Konstellationen verlangt werden könne. Hausrechtsinhabern von Örtlichkeiten, die für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehung der Person geöffnet sind, komme eine besondere rechtliche Verantwortung zu, die aus ihrer Monopolstellung oder aus struktureller Überlegenheit erwächst. Entscheidendes Kriterium sei aber, ob eine Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Ob dies der Fall ist, sei nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen, sondern es sei vielmehr objektiviert zu fragen, welche Funktion die betriebene Einrichtung bei typisierender Betrach­tung habe.

Bei einer Therme, die austauschbare Leistungen an unbestimmte Personen erbringt und nicht wesentlich als Ort der Kommunikation geprägt ist, sei das Kriterium jedenfalls nicht erfüllt.

Die Betreiberin einer solchen Einrichtung müsse somit auch keinen sachlichen Grund für die Erteilung eines Hausverbotes angeben.

Achtung

In einem Mietverhältnis erstreckt sich das Hausrecht einer Person jeweils auf die in ihrem Besitz befindlichen Bereiche. Der Vermieter kann somit ein Hausverbot für sämtliche Gemein­schaftsflächen wie beispielsweise Treppenhaus oder Flur aussprechen. Hinsichtlich der Wohnung selbst ist dies dem Mieter vorbehalten. Den Vermieter trifft jedoch eine Duldungs­pflicht hinsichtlich der Durchquerung von Gemeinschaftsbereichen durch den Mieter oder dessen Besuch. Diese endet, wenn eine Störung der Gemeinschaftsräume erfolgt, wie etwa eine Beschädigung. In diesem Fall kann der Vermieter dem Besucher ein Hausverbot erteilen.

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