Newsletter Wohnraummietrecht

BGH erklärt generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung im Formularmietvertrag für unwirksam!

BGH, Urteil vom 20.3.2013; VIII ZR 168/12

Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.03.2013 (VIII ZR 168/12) die in einem
Formularmietvertrag enthaltene Klausel, wonach dem Mieter die Haltung von Hunden und
Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt wird, für unwirksam erklärt. Dieser
Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem ein Mieter einen Mischlingshund mit einer
Schulterhöhe von etwa 20 cm in seiner Wohnung hielt, obwohl der Mietvertrag eine generelle
Katzen- und Hundehaltungsverbot enthielt. Der BGH erklärte diese Regelung für unwirksam,
da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Die Klausel verbiete ihm eine Hunde- und
Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und
Interessenlagen. Zugleich verstoße die Klausel gegen den wesentlichen Grundgedanken der
Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, da die Frage, ob eine Tierhaltung zum
vertragsgemäßen Gebrauch im mietrechtlichen Sinne gehöre, eine umfassende
Interessenabwägung im Einzelfall erfordere. Denn eine generelle Verbotsklausel würde eine
Tierhaltung auch in solchen Fällen ausschließen, in denen eine umfassende
Interessenabwägung im Einzelfall eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele. Nach Auffassung
des BGH sind Kriterien für eine umfassende Interessenabwägung u.a. die Berücksichtigung
von Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung
befindet, Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, persönliche Verhältnisse, namentlich
Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer
Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des
Mieters. Die Frage einer artgerechten Haltung soll dabei allerdings nicht zu den
Abwägungskriterien zählen.

Fazit

Der BGH weist jedoch auch darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht
automatisch bedeute, dass die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen
erlaubt sei. Konsequenterweise muss in jedem Einzelfall eine gebotene Abwägung der
Interessen der Vertragsparteien sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen.
Fällt diese Abwägung dann zugunsten des Mieters aus, so kann der Vermieter die Hunde- und
Katzenhaltung nicht verweigern und muss ihr zustimmen.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner