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Besichtigung einer Immobilie, für die ein Teilungsverfahren anhängig ist, durch einen Makler

  1. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, besitzt kein Recht auf Zutrittsgewährung zur Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
  2. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und statt-dessen die Teilungsversteigerung betreibt.

OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017; 5 WF 62/17

Sachverhalt

Ehegatten, die Miteigentümer jeweils zur Hälfte eines Hausgrundstückes sind, leben in Scheidung. Bezüglich der Immobilie ist beim Amtsgericht ein Teilungsversteigerungsverfahren anhängig. Die Ehefrau ist ausgezogen und hat einen Makler beauftragt, Kaufinteressenten nachzuweisen. Der Ehemann verweigert dem Makler den Zutritt zum Haus. Die Ehefrau bean­tragt beim Familiengericht Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um den Antrag zu stellen, dem Makler den Zutritt zum Haus zu gewähren. Sie erhofft sich bei freihändigem Verkauf einen höheren Kaufpreis als bei der Versteigerung.

Entscheidung

Das OLG Bremen verweigert die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Ehefrau könne nicht den Zugang zum Haus und eine Besichtigung durch den Makler verlangen. Bei den Eheleuten sei es ersichtlich im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie der­gestalt gekommen, dass diese fortan nur von dem Ehemann bewohnt werde. Es bestehe des­halb kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Ehefrau. Ein Ehegatte, der ein im Miteigentum stehendes Hausgrundstück endgültig verlassen hat, habe kein Recht auf Gewährung von Zutritt der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.

Fazit

Der ausziehende Ehegatte begibt sich mit dem endgültigen Verlassen des Hausgrundstückes der Wahrscheinlichkeit, dass er im Rahmen eines freihändigen Verkaufs einen höheren Kauf­preis erzielt als bei der Versteigerung. Das Gericht verneint aber auch bei dieser wahrschein­lichen Schadenskonstellation für den ausziehenden Ehegatten, dass darin ein besonderer Grund für den im Haus verbleibenden Ehegatten liegen könne, den Makler bzw. seinem Ehe-gatten den Zutritt zum Hausgrundstück zu gewähren.

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