Newsletter Wohnraummietrecht

Berechnung der Schadensersatzhöhe bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

AG Steinfurt, Urteil vom 14.01.2021; 21 C 444/20

Sachverhalt

Der Kläger war aufgrund einer Eigenbedarfskündigung seines Vermieters während des laufenden Räumungsrechtstreites freiwillig aus der Wohnung ausgezogen. Die Kündigung war auf den Eigenbedarf des Sohnes gestützt worden. Nach dem Auszug des Mieters wurde die Wohnung renoviert und an einen Dritten neu vermietet. Der Sohn zog nicht ein. Der Mieter macht Schadensersatz in Höhe seines Miet-Differenzschadens für die neue Wohnung geltend.

Entscheidung

Das Amtsgericht gibt der Klage auf Zahlung von Schadensersatz statt. Bei der Berechnung des Schadens stellt das Amtsgericht auf die Wohnfläche der alten Wohnung ab und begrenzt die Differenz in Anlehnung an § 9 ZPO auf die Dauer von 3 ½ Jahren. Der Betrag wird vom Gericht als Einmalbetrag zugesprochen.

Fazit

Die Berechnung des Miet-Differenzschadens ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Es finden sich zeitliche Begrenzungen auf 4, 3 und 3 ½ Jahre. Die Höchstgrenze von 30 Jahren in Anlehnung an § 544 BGB wird ebenfalls vertreten. Mit der Begrenzung auf 3 ½ Jahre und unter Bezugnahme der Größe der alten Wohnung dürfte die Höhe des Schadensersatzan­spruches in der Regel noch überschaubar bleiben.

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