Baumfällkosten können als Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden
LG München I, Urteil vom 19.11.2020; 31 S 3302/20
Sachverhalt
Der Vermieter hatte die Kosten für das Fällen zweier abgestorbener Ebereschen, eines Goldregens und einer Kirsche nebst Totholzentfernung einer Birke als Kosten der Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. Der Mieter wendet ein, es handele sich um Instandsetzungskosten, die nicht laufend entstehen und damit nicht um umlagefähige Betriebskosten.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht bejaht eine Umlagefähigkeit. § 2 Nr. 10 BetrKV erlaube die Umlage der Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Auch bei Bäumen handele es sich um Pflanzen gemäß § 94 BGB. Die Umlagefähigkeit der teureren Maßnahme (Erneuerung) schließe die günstigere Variante (Fällung) erst recht mit ein. Die Erneuerung setze die Beseitigung voraus. Auf die Häufigkeit der Intervalle käme es nicht an. Entscheidend sei, ob bestimmte Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen, laufend ausgeführten Gartenpflegemaßnahme insgesamt gehörten. Die Pflege des Gartens stünde auch bei Baumfällen weiterhin im Vordergrund. Auch dies sei für die Erhaltung einer gärtnerischen Fläche notwendig. Zudem handele es sich nicht um unberechenbare Maßnahmen, sondern um eine natürliche Entwicklung, die in Betracht zu ziehen sei. Der Mieter könne vor Beginn des Mietverhältnisses bei einem großen Baumbestand nachfragen und sei nicht schutzschutzwürdig.
Fazit
Die Umlagefähigkeit von einmaligen Baumfällkosten wird in der Rechtsprechung durchaus kritisch gesehen. Nach Entscheidungen des LG Berlin vom 13.04.2018 (63 S 217/17) und des AG Grimma vom 20.10.2017 (2 C928/16) stellen Baumfällkosten keine umlagefähigen Betriebskosten dar, weil sie aufgrund der hohen Lebensdauer von Bäumen keinen überschaubaren Zeitraum an laufenden Kosten darstellen. Zu beachten ist auch, dass nach einer Entscheidung des AG Dortmund vom 27.01.2016 (410 C 9196/15) auch die reinen Prüfungsmaßnahmen des vorhandenen Baumbestandes nicht als Pflegemaßnahmen anerkannt wurden, weil es sich dabei um die Erfüllung einer dem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht handeln soll. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.