Auskunftsanspruch des Maklers
Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Auftraggeber steht dem Makler zu, wenn ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist, die Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs dem Grunde nach vorliegen und der Makler diesen ohne Auskunft des Auftraggebers nicht eigenständig geltend machen kann.
LG Hamburg, Urteil vom 11.07.2018; Az. 318 O 78/17
Sachverhalt
Der Verkäufer erteilt dem Makler den Auftrag, für ein Gewerbeareal Kaufinteressenten nachzuweisen oder zu vermitteln. Der Makler soll berechtigt sein, eine marktübliche Provision zu verlangen. Der Verkäufer verpflichtete sich weiter, eine Erfolgsprovision in Höhe von 5 % auf einen dem Kaufpreis von € 30 Millionen übersteigenden Erlös zu zahlen. Der Makler findet einen Kaufinteressenten X, den er dem Verkäufer nachweist. Dieser Kaufinteressent sagt nach Verhandlungen und Besichtigungen mit dem Makler zunächst den Kauf ab, nimmt dann aber zusammen mit einem weiteren Y die Verhandlungen mit dem Makler wieder auf.
In den Räumen des Maklers werden im Beisein des Verkäufers die Verhandlungen mit dem Erstinteressenten sowie dem weiteren Interessenten Y geführt. Der Verkäufer nimmt danach Kontakt zu dem Interessenten Y auf, dem er weitere Unterlagen schickt und der dann den Kaufvertrag abschließt. Der Kläger verlangt vom Verkäufer Auskunft über die Höhe des Kaufpreises.
Entscheidung
Das Landgericht Hamburg gibt der Klage statt. Der Maklervertrag ist zwischen den Parteien wirksam abgeschlossen. Der Makler hat den späteren Käufer auch nachgewiesen. Der Verkäufer hat den Kaufinteressenten Y erstmals in den Räumen des Maklers kennengelernt. Die Gelegenheit zur Aufnahme von konkreten Verhandlungen wird dem Auftraggeber auch dann vom Makler nachgewiesen, wenn durch den Makler ein Treffen mit einem bis dahin unbekannten Verhandlungspartner ermöglicht wird, der zu konkreten Gesprächen bereit ist und erst anlässlich dieses Treffens dessen Identität dem Verkäufer bekannt gemacht wird.
Fazit
Zutreffend hat das Landgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Auch wenn zunächst ein Interessent nachgewiesen wird, der letztlich den Kaufvertrag nicht abschließt, über diesen Interessenten es aber zu Gesprächen mit einem weiteren Interessenten in den Räumen des Maklers kommt, die dann zum Kaufvertragsabschluss führen, ist die Nachweistätigkeit des Maklers zu bejahen. Da der Verkäufer sich weigert, den Kaufpreis zu benennen, war der Auskunftsklage des Maklers stattzugeben.