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Ausgleichsanspruch für brandgeschädigten Grundstücksnachbarn

BGH, Urteil vom 09.02.2018, V ZR 311/16

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Wohngebäudes ließ durch einen Dachdecker-Fachbetrieb Reparatur­arbeiten an einem Flachdach ausführen. Durch die Arbeiten mit einem Gasbrenner an den Dachbahnen entstand ein Schwelbrand, in dessen Folge das Wohngebäude vollständig abbrannte. Durch den Brand wurde das nachbarliche Gebäude erheblich beschädigt. Der Dachdeckerbetrieb geriet nachfolgend in die Insolvenz und der brandgeschädigte Nachbar nahm den Eigentümer des abgebrannten Wohngebäudes auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch, in Höhe eines Betrages von rund € 98.000,00.

Entscheidung

Zu Recht, meint der für Grundstücksangelegenheiten zuständige V. Zivilsenat des Bundes­gerichtshofes. Der BGH bejaht einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein solcher Ausgleichsanspruch ist immer dann gegeben, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer nicht dulden muss, jedoch nicht unterbinden kann. Der BGH führt an, dass der Eigentümer des abgebrannten Wohngebäudes sogenannter mittelbarer Handlungsstörer sei. Dieser habe die Reparaturarbeiten an dem Flachdach in Auf­trag gegeben und sollte aus den beauftragten Arbeiten einen Nutzen ziehen. Bei wertender Betrachtung ist daher die Störereigenschaft anzunehmen. Der brandgeschädigte Nachbar war zivilrechtlich nicht zur Duldung der brandbedingten Emissionen verpflichtet, konnte aufgrund der Plötzlichkeit des Ereignisses diese indes auch nicht abwehren, sodass ein nachbarrecht­licher Ausgleich aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB geschuldet wird.

Fazit

Die Entscheidung des BGH reiht sich ein in eine Reihe von Urteilen, die die Haftung für nach­barliche Emissionen bejahen, sei es durch Zuführung von Ruß und Löschwasser bei Brand­ereignissen, sei es durch Abwasser aus gebrochenen Leitungen und ähnlichen Konstellationen. Der jeweils geschädigte Nachbar kann ohne den Nachweis eines Verschuldens die Schadens­folgen durch den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch kompensieren. Für den Grundstücks­eigentümer, von dessen Grundstück die Störung ausgeht bleibt nur, durch einen ange­messenen Versicherungsschutz für die zivilrechtlichen Haftungsrisiken Vorsorge zutreffen.

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