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Ansprüche des Maklerkunden bei fehlerhafter Auskunftserteilung durch den Makler

Bei schuldhafter Falschunterrichtung des Maklerkunden durch den Makler berechnet sich der Anspruch des Kunden danach, ob das Grundstück wirtschaftlich betrachtet dem von dem Kunden erbrachten Kaufpreis entspricht.

BGH, Urteil vom 25.01.2019; V ZR 38/18

Sachverhalt

Im Exposé des beklagten Maklers wird das Objekt u.a. wie folgt angeboten:

„Es besteht die Erlaubnis, zwei bis drei Pferdeboxen auf dem hinteren Grundstückteil zu errichten. Daneben gibt es eine angrenzende Weide, die gepachtet werden kann.“

Nach Abschluss des Kaufvertrages stellt der Käufer fest, dass weder eine Genehmigung für die Errichtung von Pferdeboxen bestand, noch eine solche Bebauung genehmigungsfähig war. Der Käufer erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt vom Verkäufer und dem Makler die Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Rücktritts vom Vertrag und der Rück­übertragung des Eigentums entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Das OLG bejaht einen Anspruch des Kunden mit der Begründung, der beklagte Makler sei verpflichtet gewesen, den klagenden Käufer darüber zu informieren, dass für eine Bauge­nehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit der Pferdeboxen lediglich Indizien bestanden.

Entscheidung

Ob dem Käufer durch das Verhalten des Maklers ein Vermögensschaden entstanden ist, hängt nach der Entscheidung des BGH davon ab, ob das Grundstück wirtschaftlich betrachtet der von dem Käufer erbrachten Gegenleistung, d.h. dem Kaufpreis, entsprach. Der BGH weist den Rechtsstreit deshalb an das OLG zurück, damit das Berufungsgericht aufklären kann, ob der Wert des Grundstücks auch ohne die Pferdeboxen dem vereinbarten Kaufpreis entsprochen hat.

Fazit

Bei Verletzung einer Auskunftspflicht ist der Geschädigte so zu stellen, wie er gestanden hätte, wäre ihm die richtige Auskunft erteilt worden. Entscheidend ist mithin, ob wirtschaftlich betrachtet, das Grundstück der Gegenleistung, d.h. dem Kaufpreis, entsprach.     

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