Anfordern von Hausgeld auf offenes Treuhandkontos des Verwalters:
Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft kein Eigenkonto eingerichtet hat, sondern Hausgeldzahlungen auf ein auf den Namen des Verwalters lautendes offenes Treuhandkonto verlangt, ist der Wohnungseigentümer mangels Fälligkeit der Hausgeldforderung zur Leistungsverweigerung berechtigt.
LG Saarbrücken, Urteil vom 4.5.2018; Az. 5 S 44/17
Sachverhalt
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft macht Wirtschaftsplangelder gegenüber einem Wohnungseigentümer gerichtlich geltend. Der beklagte Wohnungseigentümer verweigert die Zahlung, weil die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto der Verwalterin verlangt.
Entscheidung
Das Landgericht Saarbrücken weist die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab und führt aus, dass – inzwischen nach fast einhelliger Auffassung – der Wohnungseigentumsverwalter im Zuge seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 1 WEG eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten hat und ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einrichten muss. Die mit dieser Vorschrift bezweckte Insolvenz- und Pfandsicherheit der eingenommenen Gelder verbietet im bargeldlosen Zahlungsverkehr, die Gelder auf einem Eigenkonto des Verwalters zu führen, bei dem Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter der Verwalter ist. Die Führung eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber ist wegen der Pflicht zur Vermögensabsonderung nicht mehr zulässig, da die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Verwalters Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben müsste und bei Insolvenz des Verwalters nur dann ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO vorliegen würde, wenn auf dem Konto nachweislich nur Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingezahlt worden sind. Der beklagte Wohnungseigentümer darf die Wohngeldzahlung auf ein offenes Treuhandkonto mithin mit der Folge der Klagabweisung verweigern, wenn nicht die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft durch die Weigerung gefährdet ist.
Fazit
Soweit noch ältere Urteile aus der Zeit vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. aus dem Übergangszeitraum die Führung offener Treuhandkonten für zulässig gehalten haben, ist festzuhalten, dass die neuere Rechtsprechung und insbesondere die Literatur die Führung offener Treuhandkonten nunmehr grundsätzlich für unzulässig hält. Nur dann, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft gefährdet ist, könnte eine Ausnahme hier vorliegen, was aber im Einzelfall zu entscheiden wäre