Newsletter Wohnraummietrecht

Änderung des Telekommunikationsgesetztes per 01.12.2021

Von Mitte 2024 an dürfen Vermieter die Kosten alter Breitbandanschlüsse nicht mehr auf ihre Mieter umlegen.

Bislang stellt der Vermieter einen Kabel-TV-Anschluss zur Verfügung. Hierfür hat er in der Regel mit dem Anbieter einen Sammelvertrag abgeschlossen, wonach die Kosten – die Kabel­gebühren – vom Mieter zu tragen sind. Diese werden über den Mietvertrag auf den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt.

Mit Wirkung ab dem 01.12.2021 tritt nun die Gesetzesänderung mit einer Übergangsfrist bis zum 01.07.2024 in Kraft. Hierauf müssen sich die Vermieter vorbereiten. Im Einzelnen be­deutet dies folgendes:

  1. Für Mietverträge, die vor Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 01.12.2021 be­standen haben, ändert sich zunächst nichts. Die darin enthaltenen Kabelgebühren laufen bis zum 30.06.2024 weiter, ohne dass der Mieter oder der Vermieter sie einseitig kündigen kann. Erst nach dem 01.07.2024 dürfen die Kosten für das Kabelfernsehen vom Vermieter nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden. Auf diesen Zeitpunkt müssen die Vermieter deshalb vorbereitet sein und entsprechend Sammelverträge mit den Anbietern rechtzeitig vorher kün­digen.
  2. Für Neu-Mietverträge, also Verträge, die nach Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 01.12.2021 geschlossen werden, darf der Vermieter die Kabelgebühren grundsätzlich weiterhin auf den Mieter umlegen. Es gilt die Übergangsphase bis zum 01.07.2024. Erst danach können vom Mieter die TV-Kosten gekündigt werden.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner